ZGB Art. 199 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 199 ZGB vom 2025

Art. 199 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 199 Nach Ehevertrag

1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären.

2 Überdies können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen.


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Art. 199 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC210022EhescheidungRecht; Auskunft; Auskunfts; Gesellschaften; Kläger; Klägers; Beklagten; Unterhalt; Unterhalts; Edition; Berufung; Offenlegung; Auskunftsbegehren; Rechtsbegehren; Entscheid; Ansprüche; Rechtsschutzinteresse; Vorderrichter; Dispositiv; Vermögens; Informationen; Kreditkarten; Dispositivziffer; Konto; ält/hielt
ZHLY170018Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Berufung; Recht; Vorinstanz; Beklagten; Gesuch; Prozesskosten; Rechtspflege; Klägers; Mutter; Einkommen; Verfahren; Gesuchs; Gericht; Über; Verfügung; Prozesskostenvorschuss; Berufungsverfahren; Liegenschaft; Scheidung; Berufungskläger; Person; Parteien; Entscheid; Berufungsantwort; Überschuss; Schulden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 193 (5A_636/2011)Art. 212 ZGB; Bewertung eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Eigengut eines Ehegatten; Ersatzforderungen der Errungenschaft auf Unternehmensertrag. Das behördliche Schätzungsgutachten über den Ertragswert und den Nutzwert ist für das Zivilgericht verbindlich (E. 3), während die Ermittlung des Verkehrswertes der freien gerichtlichen Beweiswürdigung unterliegt (E. 4). Aufwendungen zur Erhaltung und Erneuerung des Betriebsinventars vermindern den Unternehmensertrag und damit die Errungenschaft (E. 5). Beweisthema bei Investitionen ist der konkrete Zahlungsfluss (E. 6). Beschwerdegegner; Schätzung; Weinbaubetrieb; Kantonsgericht; Betrieb; Vorräte; Errungenschaft; Eigengut; Ertrag; Schätzungsgutachten; Betriebsinventar; Ertragswert; Bewertung; Weinbaubetriebs; Verkehrswert; Nutzwert; Gewerbe; Beschwerdegegners; Lager; Gutachten; Beweiswürdigung; Parteien; Urteil; Gewerbes; Zivilgericht; Kommentar; Verkauf; Eigenguts; Finanzierung
112 II 384Güterrechtliche Auseinandersetzung. Beteiligung des Ehegatten am Mehrwert des eingebrachten Gutes des anderen (Art. 214 ZGB). Die proportionale Beteiligung mehrerer Gütermassen an einem Vermögenswert ist nur dann zulässig, wenn die Investition einer fremden Gütermasse bereits beim Erwerb erfolgte und es sich um eine Liegenschaft handelt (Bestätigung der Rechtsprechung). Die variable Ersatzforderung, die im neuen, am 1. Januar 1988 in Kraft tretenden Eherecht bei der Errungenschaftsbeteiligung und der Gütergemeinschaft Anwendung finden wird, kann nicht auf das bisherige Recht der Güterverbindung übertragen werden.
Güter; Ersatz; Ersatzforderung; Recht; Gütermasse; Errungenschaft; Mehrwert; Gütermassen; Güterverbindung; Ehegatten; Investition; Rechtsprechung; Liegenschaft; Mehrwerte; Investitionen; Ersatzforderungen; Minderwert; Vermögensgegenstand; Ergebnis; Ehemann; Erwerb; Liegenschaften; Ehemannes; Bundesgericht; HAUSHEER; Vermögenswert; Eherecht