E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 199 StPO vom 2024

Art. 199 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 199 Eröffnung der Anordnung

Ist eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie nicht geheim zu halten, so wird den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 199 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSK2-19-69en Vorfall nachgeholt habe, vermöge diesenSchwerde; Beschwerde; Anwalt; Schaft; Staatsanwalt; Anordnung; Schriftlich; Anwaltschaft; Staatsanwaltschaft; Graubünden; Urinprobe; Fahrens; Nahme; Führerin; Schriftliche; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Verfahren; Stätigung; Verfahrens; Verfügung; Bestätigung; Angeordnet; Richts; Angeordnete; Schweizerischen; Aufl; Massnahme; Resse; Kantons
GRSK2-19-69en Vorfall nachgeholt habe, vermöge diesenSchwerde; Beschwerde; Anwalt; Schaft; Staatsanwalt; Anordnung; Schriftlich; Anwaltschaft; Staatsanwaltschaft; Graubünden; Urinprobe; Fahrens; Nahme; Führerin; Schriftliche; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Verfahren; Stätigung; Verfahrens; Verfügung; Bestätigung; Angeordnet; Richts; Angeordnete; Schweizerischen; Aufl; Massnahme; Resse; Kantons

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2020.186 (AG.2021.183)Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO)
BSBES.2020.122 (AG.2020.638)Untersuchungsbefehl
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz