Art. 199 Eröffnung der Anordnung
Ist eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie nicht geheim zu halten, so wird den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | SK2-19-69 | en Vorfall nachgeholt habe, vermöge diesen | Schwerde; Beschwerde; Anwalt; Schaft; Staatsanwalt; Anordnung; Schriftlich; Anwaltschaft; Staatsanwaltschaft; Graubünden; Urinprobe; Fahrens; Nahme; Führerin; Schriftliche; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Verfahren; Stätigung; Verfahrens; Verfügung; Bestätigung; Angeordnet; Richts; Angeordnete; Schweizerischen; Aufl; Massnahme; Resse; Kantons |
GR | SK2-19-69 | en Vorfall nachgeholt habe, vermöge diesen | Schwerde; Beschwerde; Anwalt; Schaft; Staatsanwalt; Anordnung; Schriftlich; Anwaltschaft; Staatsanwaltschaft; Graubünden; Urinprobe; Fahrens; Nahme; Führerin; Schriftliche; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Verfahren; Stätigung; Verfahrens; Verfügung; Bestätigung; Angeordnet; Richts; Angeordnete; Schweizerischen; Aufl; Massnahme; Resse; Kantons |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BES.2020.186 (AG.2021.183) | Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO) | |
BS | BES.2020.122 (AG.2020.638) | Untersuchungsbefehl |