ZPO Art. 198 - Ausnahmen
Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.
Art. 198 ZPO vom 2023
Art. 198 Ausnahmen
Das Schlichtungsverfahren entfällt:a. im summarischen Verfahren;abis. (1) bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB (2) oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;b. bei Klagen über den Personenstand;bbis. (3) bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298b und 298d ZGB (2) );c. im Scheidungsverfahren;d. (5) im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;e. bei folgenden Klagen aus dem SchKG (6) :1. Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG),2. Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),3. Widerspruchsklage (Art. 106–109 SchKG),4. Anschlussklage (Art. 111 SchKG),5. Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG),6. Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG),7. Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG),8. Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);f. bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;g. bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage;h. wenn das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat.
(1) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 ([AS 2019 2273]; [BBl 2017 7307]).
(2) (4)
(3) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS 2015 4299]; [BBl 2014 529]).
(4) [SR 210]
(5) Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS 2016 3643]; [BBl 2014 8669]).
(6) [SR 281.1]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.