Militärstrafgesetz (MStG) Art. 198

Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 198 MStG vom 2025

Art. 198 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 198 Strafbefugnisse übergeordneter Kommandostellen und von Militärbehörden

1 Die dem Einheitskommandanten übergeordneten Kommandostellen können folgende Disziplinarstrafen verhängen:

  • a. Verweis;
  • b. Ausgangssperre;
  • c. Disziplinarbusse;
  • d. Arrest.
  • 2 Die Militärbehörden können folgende Disziplinarstrafen verhängen:

  • a. Verweis;
  • b. Disziplinarbusse;
  • c. Arrest.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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