Federal Act on Private International Law (PILA) Art. 198

Zusammenfassung der Rechtsnorm PILA:



Art. 198 PILA from 2022

Art. 198 Federal Act
on Private International Law (PILA) drucken

Art. 198 2. Applicable law

This Act determines the law to be applied to actions and applications pending at first instance on the date of its commencement.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 198 Federal Act on Private International Law (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC100065EhescheidungKinder; Schweiz; Beklagten; Berufung; Recht; Sorge; Scheidung; Mutter; Unterhalt; Gericht; Kindes; Zuständig; Eltern; Unterhalts; Zuständigkeit; Parteien; Anhörung; Vorinstanz; Kindern; Kontakt; Urteil; Betreuung; Schweizer; Berufungsverfahren; Erziehung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 497Verkündung des Eheversprechens; Zuständigkeit des Zivilstandsbeamten (Art. 106 ZGB, Art. 148 und Art. 149 ZStV). Die einmal begründete Zuständigkeit des Zivilstandsbeamten für die Leitung der Verkündung ist trotz der Bestimmung von Art. 149 Abs. 2 ZStV nicht von unbeschränkter Dauer. Wechselt der Bräutigam nach einem in negativer Weise abgeschlossenen Verkündverfahren seinen Wohnsitz, können die Brautleute an seinem neuen schweizerischen Wohnort ein neues Verkündverfahren einleiten. Der Wohnsitz des Bräutigams bestimmt sich auch bei einem Ausländer nach Art. 23 f. ZGB. Kanton; Kantons; Wohnsitz; Basel-Landschaft; Verkündverfahren; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Polizei; Verkündung; Justiz; Zuständigkeit; Schweiz; Verfügung; Behörde; Recht; Justiz-; Militärdirektion; Pruntrut; Verlobte; Zivilstandswesen; Zivilstandsamt; Verkündgesuch; Zivilstandsbeamte; Aufenthalt; Bräutigam; Papiere; Sinne; Braut; Zivilstandsbeamten
116 II 209Zuständigkeit für Scheidungsklage. Intertemporales Recht (Art. 59 und 197 IPRG). 1. War die Scheidungsklage im Zeitpunkt rechtshängig, in dem das neue IPR-Gesetz in Kraft trat, so sind die schweizerischen Gerichte zuständig, wenn das alte oder das neue Recht einen schweizerischen Gerichtsstand vorsah bzw. vorsieht (E. 2b, aa und bb). 2. Der Rechtswechsel ist auch dann beachtlich, wenn er erst nach dem letzten kantonalen Entscheid und nach Einreichung der Berufung, aber vor der Beurteilung durch das Bundesgericht eintritt (E. 2b, cc). Recht; Zuständigkeit; Gericht; Zeitpunkt; Klage; Berufung; Schweiz; Scheidung; Bundesgericht; Wohnsitz; Vilma; Inkrafttreten; Scheidungsklage; Gerichte; Gerichtsstand; Obergericht; Zivilprozessrecht; Entscheid; Zeljko; Kantons; Absatz; Einreichung; Beurteilung; Beschluss; Prozessvoraussetzungen; Urteil; Rechtswechsel; Heirat