Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 198

Zusammenfassung der Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 198 IPRG vom 2022

Art. 198 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 198 2. Anwendbares Recht

Für Klagen oder Begehren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in erster Instanz hängig sind, bestimmt sich das anwendbare Recht nach diesem Gesetz.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 198 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC100065EhescheidungKinder; Schweiz; Beklagten; Berufung; Recht; Sorge; Scheidung; Mutter; Unterhalt; Gericht; Kindes; Zuständig; Eltern; Unterhalts; Zuständigkeit; Parteien; Anhörung; Vorinstanz; Kindern; Kontakt; Urteil; Betreuung; Schweizer; Berufungsverfahren; Erziehung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 497Verkündung des Eheversprechens; Zuständigkeit des Zivilstandsbeamten (Art. 106 ZGB, Art. 148 und Art. 149 ZStV). Die einmal begründete Zuständigkeit des Zivilstandsbeamten für die Leitung der Verkündung ist trotz der Bestimmung von Art. 149 Abs. 2 ZStV nicht von unbeschränkter Dauer. Wechselt der Bräutigam nach einem in negativer Weise abgeschlossenen Verkündverfahren seinen Wohnsitz, können die Brautleute an seinem neuen schweizerischen Wohnort ein neues Verkündverfahren einleiten. Der Wohnsitz des Bräutigams bestimmt sich auch bei einem Ausländer nach Art. 23 f. ZGB. Kanton; Kantons; Wohnsitz; Basel-Landschaft; Verkündverfahren; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Polizei; Verkündung; Justiz; Zuständigkeit; Schweiz; Verfügung; Behörde; Recht; Justiz-; Militärdirektion; Pruntrut; Verlobte; Zivilstandswesen; Zivilstandsamt; Verkündgesuch; Zivilstandsbeamte; Aufenthalt; Bräutigam; Papiere; Sinne; Braut; Zivilstandsbeamten
116 II 209Zuständigkeit für Scheidungsklage. Intertemporales Recht (Art. 59 und 197 IPRG). 1. War die Scheidungsklage im Zeitpunkt rechtshängig, in dem das neue IPR-Gesetz in Kraft trat, so sind die schweizerischen Gerichte zuständig, wenn das alte oder das neue Recht einen schweizerischen Gerichtsstand vorsah bzw. vorsieht (E. 2b, aa und bb). 2. Der Rechtswechsel ist auch dann beachtlich, wenn er erst nach dem letzten kantonalen Entscheid und nach Einreichung der Berufung, aber vor der Beurteilung durch das Bundesgericht eintritt (E. 2b, cc). Recht; Zuständigkeit; Gericht; Zeitpunkt; Klage; Berufung; Schweiz; Scheidung; Bundesgericht; Wohnsitz; Vilma; Inkrafttreten; Scheidungsklage; Gerichte; Gerichtsstand; Obergericht; Zivilprozessrecht; Entscheid; Zeljko; Kantons; Absatz; Einreichung; Beurteilung; Beschluss; Prozessvoraussetzungen; Urteil; Rechtswechsel; Heirat