LU | S 94 299 S 94 300 | Art. 14 Abs. 1, Art. 52 AHVG; Art. 25 Abs. 2, Art. 34 ff., Art. 35 Abs. 3 AHVV; Art. 92, Art. 197 Abs. 1 SchKG. Schadenersatz. Hat eine Arbeitgeberin bislang die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge mittels vierteljährlicher Pauschalzahlungen sowie für die Restanz aufgrund einer Jahresrechnung entrichtet, haften ihre verantwortlichen Organe lediglich für die nicht bezahlten Beiträge aufgrund derjenigen Quartalsrechnungen, deren Zahlungsfristen vor der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin abgelaufen sind. Für die Beitragsrestanz gemäss einer erst nach Konkurseröffnung zugestellten Jahresrechnung haften die Organe hingegen nur, wenn ihnen absichtliches oder grobfahrlässiges Verursachen der Zahlungsunfähigkeit oder die verspätete Einreichung der Abrechnungsunterlagen vorzuwerfen ist. | Ausgleich; Arbeitgeber; Ausgleichs; Ausgleichskasse; Zahlung; Beiträge; Konkurs; Schaden; Beklagten; Abrechnung; Abrechnungs; Firma; Organ; Vorschriften; Sozialversicherungsbeiträge; Organe; Verwaltungs; Praxis; Schadenersatz; Zahlungsverfügung; Missachtung; AHI-Praxis; Abrechnungsunterlagen; Umstände; Klage |