SCC Art. 196 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 196 SCC from 2024

Art. 196 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 196 A. Ownership I. Categories

The marital property regime of participation in acquired property comprises the property acquired during the marriage and the individual property of each spouse.


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Art. 196 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2022/532Appel; Intimé; Appelant; Appelante; ’appel; ’intimé; ’appelant; ’appelante; époux; égime; Entretien; était; ’il; ’entretien; Enfant; ’enfant; ’au; Kosovo; écembre; Office; ’office; étaire; Assistance; établi; ’assistance
VDHC/2022/386’intimée; ’appel; ’appelant; ’au; ’il; ’entre; ’entretien; édical; ’elle; égime; édicale; époux; ’intéressé; ’an; ’activité; L’appel; écis; ’année; éré; ’intéressée; égal; L’appelant; ’assistante; ’à; ’autre; ’âge
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2015/34Entscheid Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 9 Abs. 1 ELG. Bevor der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen berechnet werden kann, muss der massgebliche Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Insbesondere muss für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens vor der erbrechtlichen eine fiktive güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2017, EL 2015/34). Liegenschaft; Ehemann; Höhe; Ehemannes; Vermögens; EL-act; Liegenschaften; Nutzniessung; Anspruch; Errungenschaft; Verzicht; Ergänzungsleistung; Berechnung; Barwert; Auseinandersetzung; Verfügung; Todes; Hypothek; Einnahmen; Verkehrswert; Recht; Ergänzungsleistungen; Eigentum; Bezug; Einsprache
GLOG.2016.00058-Beklagte; Beklagten; Miteigentum; SchKG; Miteigentumsanteil; Miteigentumsanteile; Apos; Recht; Anfechtung; Berufung; Vorinstanz; Gläubiger; Liegenschaft; Grundstück; Klage; Schuld; Übertragung; Urteil; Schuldner; Grundbuch; Liegenschaften; Beweis; Zeitpunkt; Abtretung; Konkurs; önne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 193 (5A_636/2011)Art. 212 ZGB; Bewertung eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Eigengut eines Ehegatten; Ersatzforderungen der Errungenschaft auf Unternehmensertrag. Das behördliche Schätzungsgutachten über den Ertragswert und den Nutzwert ist für das Zivilgericht verbindlich (E. 3), während die Ermittlung des Verkehrswertes der freien gerichtlichen Beweiswürdigung unterliegt (E. 4). Aufwendungen zur Erhaltung und Erneuerung des Betriebsinventars vermindern den Unternehmensertrag und damit die Errungenschaft (E. 5). Beweisthema bei Investitionen ist der konkrete Zahlungsfluss (E. 6). Beschwerdegegner; Schätzung; Weinbaubetrieb; Kantonsgericht; Betrieb; Vorräte; Errungenschaft; Eigengut; Ertrag; Schätzungsgutachten; Betriebsinventar; Ertragswert; Bewertung; Weinbaubetriebs; Verkehrswert; Nutzwert; Gewerbe; Beschwerdegegners; Lager; Gutachten; Beweiswürdigung; Parteien; Urteil; Gewerbes; Zivilgericht; Kommentar; Verkauf; Eigenguts; Finanzierung
135 V 232 (9C_1060/2008)Art. 25a FZG; Art. 73 Abs. 3 BVG; örtliche Zuständigkeit. Nachdem das Scheidungsgericht nach Art. 142 ZGB das Teilungsverhältnis der Austrittsleistungen festgelegt und die Sache an das Berufsvorsorgegericht am Ort der Scheidung überwiesen hat, ist dieses zwingend auch für die vorfrageweise Beurteilung der während der Ehe erfolgten Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung zuständig (E. 2.4). Scheidung; Austrittsleistung; Teilung; Vorsorge; Freizügigkeitsstiftung; Zuständigkeit; Austrittsleistungen; Gericht; Barauszahlung; Ehegatte; Scheidungsgericht; Beurteilung; Kantons; Berufsvorsorgegericht; Freizügigkeitsleistung; Klage; Entscheid; Ehegatten; Ehefrau; Verfahren; Versicherungsgericht; Freizügigkeitseinrichtung; Schadenersatz; Anspruch; Gallen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Reusser, Hausheer, GeiserBerner Das Güterrecht der Ehegatten1992