Legge federale sul diritto internazionale privato (LDIP) Art. 196

Zusammenfassung der Rechtsnorm LDIP:



Art. 196 LDIP dal 2022

Art. 196 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 196 Sezione 2: Disposizioni transitorie I. Irretroattivit

1 Gli effetti giuridici di fatti o atti giuridici sorti e conclusi prima dell’entrata in vigore della presente legge sono regolati dal diritto previgente.

2 Gli effetti giuridici di fatti o atti giuridici sorti prima, ma che perdurano dopo l’entrata in vigore della presente legge, sono regolati, fino a detta entrata in vigore, dal diritto previgente. Dall’entrata in vigore della presente legge, sono regolati dal nuovo diritto.


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Art. 196 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNE180005KollokationKonkurs; Forderung; Schweiz; Recht; Forderungen; Liquidator; Vorinstanz; Hilfskonkurs; Konkursmasse; Gläubiger; Berufung; Lassverfahren; Vertrauen; Entscheid; Vertrauens; Beklagten; Forderungsanmeldung; Hilfskonkursmasse; Urteil; Kollokation; Bundesgericht; Anerkennung; Liquidators; Verfahren; ührt
ZHRV170007Anerkennung und VollstreckbarerklärungEntscheid; Recht; Anerkennung; Schweiz; Scheidung; Entscheidung; Gesuch; Vorsorge; Gericht; Zuständigkeit; Staat; Vollstreckung; Entscheidungen; Vollstreckbarerklärung; Vorinstanz; Gerichte; Inkrafttreten; Beschwerde; Parteien; Rechtspflege; Staates; Schweizer; Übergangsregelung; Bestimmungen; Gesetzes; Bezirksgericht; Verfahren

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/38Entscheid Anerkennung und Eintragung des Kindesverhältnisses ins schweizerische Personenstandsregister; Art. 196-199 IPRG Anwendbarkeit des seit 1. Januar 1989 in Kraft getretenen IPRG oder des bis am 31. Dezember 1988 gültigen Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (aSR 142.20, aNAG)? Ist der Anerkennungs- bzw. Vollstreckungsentscheid durch schweizerische Behörden nach dem 1. Januar 1989 zu fällen, so gelten nach Art. 199 IPRG neu die Art. 25 ff. IPRG, selbst wenn der Entscheid im Ausland vor dem Stichdatum 1. Januar 1989 gefällt worden ist. Begehren um Anerkennung und Vollstreckung, die nach Inkrafttreten des IPRG eingereicht werden, sind demnach nach dem IPRG zu prüfen (Verwaltungsgericht, B 2019/38). Entscheid; Recht; Anerkennung; Rekurs; Verwaltungsgericht; Zivilstand; Vorinstanz; Beschwerdegegnerinnen; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Eintragung; Kindesverhältnis; Rekursverfahren; Vollstreckung; Vater; Mehrwertsteuer; Inkrafttreten; Begehren; Voraussetzungen; Deutschland; Personenstandsregister; Eingabe; Entscheidungen; Schweiz; Bestimmungen; Zivilstandsregister; Barauslagen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 II 177Internationales Privatrecht; Übergangsrecht; Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 5 Abs. 1 und Art. 196 IPRG). 1. Die Wirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung unterstehen dem neuen Kollisionsrecht, soweit sie nach dem 1. Januar 1989 eingetreten sind (Art. 196 IPRG; E. 3b). 2. Ein nach Art. 5 Abs. 1 IPRG vereinbarter Gerichtsstand ist ausschliesslich, sofern die Vereinbarung keinen Vorbehalt zugunsten eines subsidiären Gerichtsstands enthält (E. 3d und e). Gericht; Gerichtsstand; Recht; Gerichtsstands; Gerichtsstandsvereinbarung; Vereinbarung; Inkrafttreten; Darlehen; Prorogation; Berufung; Klage; Beklagten; Bundesgericht; Sachverhalt; Vaduz; Schweiz; IPR-Gesetz; Schiedsabrede; Derogation; Urteil; Streitigkeiten; Kantonsgericht; Sachverhalte; Rechtsvorgänge; Schiedsabreden; Internationale; Ansicht; Übergangsrecht
118 II 514Abtretung eines Erbanteils (Art. 635 Abs. 1 ZGB); anwendbares Recht. Grundsätzlich ist für die Gesamtheit des Nachlasses an das Erbstatut anzuknüpfen. Daraus folgt, dass die Erbteilung und damit auch die Abtretung eines Erbanteils sich nach dem Erbstatut zu richten haben. Das gilt auch für die Form des Abtretungsvertrages. Diese bestimmt sich daher nach dem Recht, das die Erbfolge als solche beherrscht, und nicht nach dem Recht des Abschlussortes des Vertrages. Recht; Abtretung; Erbstatut; Erbanteil; Vertrag; Obergericht; Erbgang; Urteil; Erbanteils; Robert; Erbschaft; Miterben; Vertrags; Teilung; Eröffnung; Berufung; Maria; Erben; Wohnsitz; Verträge; VISCHER; Abschluss; Gesamtheit; Erbfolge; Vorschrift; Abtretungsvertrags; Privatrecht