Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 195a

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 195a ZGB vom 2025

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Art. 195a Inventar

1 Jeder Ehegatte kann jederzeit vom andern verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars ihrer Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt.

2 Ein solches Inventar wird als richtig vermutet, wenn es binnen eines Jahres seit Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 195a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE190028EheschutzGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Unterhalt; Recht; Scheidung; Unterhalts; Parteien; Eheschutz; Vorinstanz; Berufung; Verfahren; Gesuchsgegners; Vorlage; Scheidungsverfahren; Tochter; Schweiz; Urteil; Zuständigkeit; Portugal; Auskunft; Scheidungsurteil; Gericht; Kinder; Massnahmen; Entscheid
ZHLE170022EheschutzGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Verfügung; Verfahren; Vorinstanz; Berufung; Entscheid; Urteil; Vorlage; Kontos; Gesuchsgegners; Capital; Frist; Gericht; Kontoauszuges; Kontostand; Kontobewegungen; Einreichung; Bankkonto; Verfahrens; Bezirksgericht; Verkehrswert; Bankkontos; Gesuchs; Parteien; Rechtsmittel; Auskunft; Zustellung
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