CC Art. 195 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 195 CC de 2024

Art. 195 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 195 F. Administration des biens d’un époux par l’autre

1 Lorsqu’un époux confie expressément ou taclient l’administration de ses biens son conjoint, les règles du mandat sont applicables, sauf convention contraire.

2 Les dispositions sur le règlement des dettes entre époux sont réservées.


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Art. 195 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE180052EheschutzAuktion; Gesuch; Gesuchsgegner; Recht; Berufung; Parteien; Ehegatte; Auktionen; Auskunft; Vorinstanz; Inventar; Herausgabe; Entscheid; Ehegatten; Gesuchsgegners; Vermögenswerte; Lager; Abrechnung; Aktiengesellschaft; Dokument; Tochter; Lagerbestand; Auktionshaus; Auskunfts; Urteil; önlich
VDHC/2020/425Appel; ’appel; ’intimée; ’appelant; Expert; éfenderesse; ’expert; époux; ’il; était; ’elle; èces; ’est; ésomption; ègle; écision; égime; éter; éhicule; L’appel; édure; éposé; Expertise; épens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
109 II 92Güterrechtliche Auseinandersetzung. Liegenschaftskauf der Brautleute vor Eheabschluss.
Liegenschaft; Braut; Grundbuch; Ehefrau; Ehemann; Ersatz; Bräutigam; Vorinstanz; Frauengut; Ersatzanschaffung; Grundbucheintrag; Eheabschluss; Betrag; Liegenschaftskauf; Bundesgericht; Sparheftguthaben; Eigentum; Ehemannes; Sinne; Kantonsgericht; Tatsache; Wille; Urteil; Auseinandersetzung; Brautleute; Erwägungen; Betrage; Hypothek
108 II 516Eingebrachtes Gut der Ehefrau (Art. 196, 201 ZGB). Überlässt ein Mann seiner Ehefrau während Jahren die Verwaltung des von dieser eingebrachten Gutes, so ist anzunehmen, er habe insoweit auf sein Nutzungsrecht verzichten und die während dieser Zeit angefallenen Erträgnisse des eingebrachten Gutes der Frau zuwenden wollen (E. 2). Anfechtungsklage nach Art. 286 SchKG. Mit der Pfändung, die massgebend ist für die Berechnung der Frist, innert welcher die nach Art. 286 Abs. 1 SchKG aufechtbaren Rechtshandlungen vorgenommen worden sein müssen, ist grundsätzlich diejenige in der laufenden Betreibung gemeint (E. 3). Beklagten; Pfändung; Eigentum; Kantonalbank; Vorinstanz; Erträgnisse; Betreibung; Sparheft; Vermögens; SchKG; Gallische; Schweiz; Ehemann; Schweizerische; Gallischen; Aktien; Klage; Urteil; Anschlussberufung; Eigentums; Recht; Kassenobligation; Schenkung; Schuldner; Berufung; Willi; Schuldners

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MüllerBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2006
Reusser, Hausheer, Geiser II, 1., 3., 1.1992