Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 195 ZGB vom 2024

Art. 195 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 195 F. Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den andern

1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.

2 Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.


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Art. 195 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE180052EheschutzAuktion; Gesuch; Gesuchsgegner; Recht; Berufung; Parteien; Ehegatte; Auktionen; Auskunft; Vorinstanz; Inventar; Herausgabe; Entscheid; Ehegatten; Gesuchsgegners; Vermögenswerte; Lager; Abrechnung; Aktiengesellschaft; Dokument; Tochter; Lagerbestand; Auktionshaus; Auskunfts; Urteil; önlich
VDHC/2020/425Appel; ’appel; ’intimée; ’appelant; Expert; éfenderesse; ’expert; époux; ’il; était; ’elle; èces; ’est; ésomption; ègle; écision; égime; éter; éhicule; L’appel; édure; éposé; Expertise; épens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
109 II 92Güterrechtliche Auseinandersetzung. Liegenschaftskauf der Brautleute vor Eheabschluss.
Liegenschaft; Braut; Grundbuch; Ehefrau; Ehemann; Ersatz; Bräutigam; Vorinstanz; Frauengut; Ersatzanschaffung; Grundbucheintrag; Eheabschluss; Betrag; Liegenschaftskauf; Bundesgericht; Sparheftguthaben; Eigentum; Ehemannes; Sinne; Kantonsgericht; Tatsache; Wille; Urteil; Auseinandersetzung; Brautleute; Erwägungen; Betrage; Hypothek
108 II 516Eingebrachtes Gut der Ehefrau (Art. 196, 201 ZGB). Überlässt ein Mann seiner Ehefrau während Jahren die Verwaltung des von dieser eingebrachten Gutes, so ist anzunehmen, er habe insoweit auf sein Nutzungsrecht verzichten und die während dieser Zeit angefallenen Erträgnisse des eingebrachten Gutes der Frau zuwenden wollen (E. 2). Anfechtungsklage nach Art. 286 SchKG. Mit der Pfändung, die massgebend ist für die Berechnung der Frist, innert welcher die nach Art. 286 Abs. 1 SchKG aufechtbaren Rechtshandlungen vorgenommen worden sein müssen, ist grundsätzlich diejenige in der laufenden Betreibung gemeint (E. 3). Beklagten; Pfändung; Eigentum; Kantonalbank; Vorinstanz; Erträgnisse; Betreibung; Sparheft; Vermögens; SchKG; Gallische; Schweiz; Ehemann; Schweizerische; Gallischen; Aktien; Klage; Urteil; Anschlussberufung; Eigentums; Recht; Kassenobligation; Schenkung; Schuldner; Berufung; Willi; Schuldners

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MüllerBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2006
Reusser, Hausheer, Geiser II, 1., 3., 1.1992