StGB Art. 195 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 195 StGB vom 2025

Art. 195 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 195 Ausnützung sexueller Handlungen. Förderung der Prostitution (1)

Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

  • a. eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert;
  • b. eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt;
  • c. die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt;
  • d. eine Person in der Prostitution festhält.
  • (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571).

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    Art. 195 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220300Menschenhandel etc.äger; Privatkläger; Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Anklage; Aussage; Anklageziffer; Sinne; Verteidigung; Vorinstanz; Staatsanwalt; Einvernahme; Staatsanwaltschaft; Aussagen; Recht; Handlung; Urteil; Prostitution; Handlungen; Berufung; Polizei; ürfe
    ZHSB210306Förderung der Prostitution etc. und WiderrufBeschuldigte; Privat; Privatkläger; Privatklägerin; Beschuldigten; Kunde; Kunden; Escort; Model; Inserat; Aussage; Geldstrafe; Staat; Vorinstanz; Gericht; Kontakt; Tagessätze; Aussagen; Termin; Berufung; Geburtstag; Recht
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2022.5-Beschuldigte; Privatkläger; Privatklägerin; Beschuldigten; Apos; Staat; Studio; Recht; Aussage; Urteil; Arbeit; Drogen; Prostitution; Aussagen; Kunde; Förderung; Beruf; Berufung; Forderung; Gramm
    SOSTBER.2022.47-Beschuldigte; Privatklägerin; Apos; Recht; Beschuldigten; Urteil; Staat; Urteils; Beruf; Prostitution; Berufung; Täter; Freiheit; Freiheitsstrafe; Gericht; Körper; Körperverletzung; Geldstrafe; Ziffer; Beweis; Vorinstanz; Bargeld; Förderung; Geschädigte; Verfahren; Gerichtskasse; Schaden; üglich
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 II 460 (2C_772/2013)Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Abs. 1 Anhang I FZA; Art. 10 Abs. 4c in Verbindung mit Abs. 1b Unterabs. 2 sowie Abs. 2b Unterabs. 2 FZA; Art. 16 Abs. 2 FZA; Prostitution; Zulassung zum Arbeitsmarkt; selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit im Anwendungsbereich der Übergangsbestimmungen des FZA. Übergangsrechtliche Höchstzahlen und Vorzugsregelungen für inländische Arbeitnehmer gegenüber unselbstständig Erwerbstätigen aus Bulgarien und Rumänien (E. 3). Hat die Erwerbstätigkeit einer Prostituierten in einem sog. Club als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne des FZA zu gelten (E. 4)? Kriterien zur Bestimmung der Art der Tätigkeit nach der Rechtsprechung des EuGH und nach dem nationalen Recht (E. 4.1 und 4.2). Prüfung der Kriterien anhand der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit im Club (E. 4.3). Arbeit; Erwerbstätigkeit; Urteil; Arbeitnehmer; Randnr; Aufenthalt; Prostituierte; Sinne; Recht; Schweiz; Unterabs; Erwerbstätige; Arbeitsmarkt; Kantons; Bulgarien; Rumänien; Bewilligung; Vorinstanz; Urteile; Clubs; Migration; Verbindung; Sachverhalt; Ausländer
    137 IV 159 (6B_39/2011)Beschäftigung von Ausländerinnen, die nicht berechtigt sind, in der Schweiz zu arbeiten (Art. 117 Abs. 1 AuG); Verschaffen einer illegalen Erwerbstätigkeit (Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG). Der Geschäftsführer eines Etablissements, der für dessen Infrastruktur zuständig ist und entscheidet, welche Ausländerinnen im Etablissement als Prostituierte arbeiten können, ist auch unter dem Geltungsbereich des neuen Ausländergesetzes ein Arbeitgeber und kann daher den Tatbestand der Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung erfüllen (E. 1.4). Abgrenzung zum Tatbestand des Verschaffens einer Erwerbstätigkeit ohne die dazu erforderliche Bewilligung (E. 1.5). Ausländer; Frauen; Ausländerin; Arbeitgeber; Ausländerinnen; Etablissement; Erwerbstätigkeit; Dienstleistungen; Kunden; Beschäftigung; Bewilligung; Sinne; Schweiz; Prostituierte; Prostitution; Recht; Geschäftsführer; Clubs; Etablissements; Tatbestand; Ausländergesetz; Sauna; Bundesgericht; Infrastruktur; Ausübung; Urteil; Saunaclub; üheren

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-565/2014MehrwertsteuerQuot;; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Bundesverwaltungsgerichts; Leistung; Steuer; Vorinstanz; Hinweis; MWSTG; Bundesgericht; Hinweisen; Mehrwertsteuer; Bundesgerichts; Sexarbeiterin; Sexarbeiterinnen; Schätzung; Dienstleistung; Ermessen; Recht; Leistung; Eintritt; Umsätze; Dienstleistungen; Sauna; Ermessens; Beweis; Verfahren; Person; ässig
    A-589/2014MehrwertsteuerQuot;; Urteil; Leistung; Bundesverwaltungsgericht; Steuer; Recht; Bundesverwaltungsgerichts; Vorinstanz; MWSTG; Leistung; Hinweis; Dienstleistung; Sexarbeiterin; Sexarbeiterinnen; Eintritt; Bundesgericht; Hinweisen; Schätzung; Bundesgerichts; Ermessen; Mehrwertsteuer; Umsatz; Dienstleistungen; Sauna; Zimmer; Umsätze

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    IsenringBasler 4. Aufl.2019
    - Kommentar StGB2013