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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 195 SchKG vom 2024

Art. 195 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 195 Widerruf des Konkurses A. Im
allgemeinen

1 Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:

  • 1. er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind;
  • 2. er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder
  • 3. ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist. (1)
  • 2 Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden.

    3 Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 195 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS240017KonkurseröffnungKonkurs; Beschwerde; Schuldnerin; Zahlung; Betreibung; Gläubiger; Verfahren; Gläubigerin; Folgend:; Entscheid; Kantons; Urteil; Akten; SchKG; Konkursforderung; Betreibungsamt; Obergericht; Oberrichter; Eingabe; Kostenvorschuss; Beschwerdeverfahren; Konkurshinderungsgründe; Konkursamt; Bundesgericht; Aufschiebende; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Gautschi; Konkurseröffnung
    ZHPS240008KonkurseröffnungSchuld; Schuldnerin; Betreibung; Konkurs; Zahlung; Betreibungen; Beschwerde; SchKG; Recht; Bülach; Higkeit; Kinder; Konkurseröffnung; Konkursandrohung; Zahlungsfähigkeit; Gläubiger; Liegenschaft; Stadium; Handelsregister; Reichte; Obergericht; Entscheid; Glaubhaft; Frist; Frist; Betrag; Konkursamt; Finanzielle; Rechtsvorschlag; Betreibung-Nr
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2003.00189Die (Art der) Wiedereintragung in das Handelsregister kann erhebliche Bedeutung erlangen für eine nach abgeschlossenem Konkursverfahren gelöschte Gesellschaft, wenn diese die Verjährung einer glaubhaft gemachten und noch unverwerteten Forderung, die im Sinn einer Nachkonkursbedingung nicht schon sicher erst nachträglich entdeckt worden ist, vielleicht selbst unterbrechen muss.Beschwerde; Konkurs; Handelsregister; Beschwerdeführerin; /; Konkurs; Gesellschaft; Bemerkung; Beschwerdeführerinnen; Handelsregisteramt; Verfügung; Beschwerdegegner; Liquidation; Rechtsmittel; Konkursverfahren; Eintrag; Berichtigung; Vorinstanz; Kommentar; Ziffer; Wiedereintragung; Liquidator; Kommentar; Gelöscht; Küng; SchKG; Konkursamt; Anspruch; Antrag
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    141 III 43 (4A_238/2014)Organisationsmängelverfahren. Ein rechtskräftiger Auflösungsentscheid nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR kann nicht gestützt auf Art. 195 SchKG widerrufen werden (E. 2).
    Auflösung; Organ; Konkurs; Organisation; Recht; Auflösungsentscheid; SchKG; Träglich; Widerrufen; Organisationsmangel; Gesellschaft; Trägliche; Behebung; Gesetzgeber; Richter; Widerruf; Organisationsmangels; Beschwerde; Konkursverfahren; Verfahren; Voraussetzung; Regel; Rechtskräftig; Massnahme; Urteil; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Voraussetzungen; Möglichkeit; Massnahmen
    132 III 432Tilgung einer vor Konkurseröffnung entstandenen Forderung, bevor ein rechtskräftiger Kollokationsplan vorliegt; Forderung der Konkursmasse aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR). Begleicht die Konkursverwaltung oder deren Hilfsperson eine vor Konkurseröffnung entstandene Forderung, bevor ein rechtskräftiger Kollokationsplan vorliegt, hat die Konkursmasse keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem befriedigten Gläubiger. Ein solcher Anspruch entsteht erst, wenn aufgrund des rechtskräftigen Kollokationsplanes und der Verteilungsliste feststeht, ob und in welchem Umfang der Gläubiger durch die verfrühte Zahlung bereichert ist (E. 2.1-2.6). Konkurs; SchKG; Forderung; Zahlung; Schuld; Gläubiger; Konkurseröffnung; Bereicherung; Ungerechtfertigter; Forderungen; Konkursverwaltung; Klagte; Erblasser; Schuldner; Urteil; Kollokationsplan; Zahlungen; Beklagten; Höhe; Konkursverfahren; Entstanden; Konkurses; Berufung; Konkursmasse; Zahnarztpraxis; Klage; Causa; Gültig; Hilfsperson
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