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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 194 StPO vom 2024

Art. 194 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 194 Beizug von Akten

1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.

2 Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.

3 Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 194 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210234Vergehen gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die InsolvenzentschädigungBeschuldigte; Beschuldigten; Arbeit; Berufung; Urteil; Vorinstanz; Verteidigung; Gericht; Probezeit; Entscheid; Wirtschaft; Verfahren; Staatsanwalt; Anklage; Geldstrafe; Sachverhalt; Ausführungen; Staatsanwaltschaft; Entschädigung; Urteils; Beweis; Arbeitslosengelder; Verfahren; Vergehen; Verfahrens; Berufungsverfahren; Vollzug; Verteidiger
ZHUE190034NichtanhandnahmeAkten; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Beschwerdeführers; Person; Verfahren; Polizei; Sachverhalt; Sicherheit; Personen; Recht; Nichtanhandnahmeverfügung; Wohnung; Eingabe; Anzeige; Untersuchung; See/Oberland; Untersuchung; Bezug; Verfahren; Urteil; Geheim; Eröffnung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2021.37-Beschuldigte; Fahrzeug; Bericht; Berufung; Unfall; Beschuldigten; Reifen; Urteil; Staat; Polizei; Olten; Verkehr; Knall; Akten; Vorinstanz; Urteils; Kollision; Kurve; Verfahren; Verletzung; Verkehrsregeln; Verhandlung; Gutachten; Staatsanwalts; Fahrzeugs; Apos;
SOSTBER.2020.70-Spiel; Beschuldigte; Spielplattform; Apos; Beschuldigten; Glück; Glücks; Gerät; Glücksspiel; Recht; Geräte; Verfahren; Spielbank; Urteil; Beruf; Über; Berufung; Spiele; Verfahren; Gericht; Lokal; Spielbanken; Vorinstanz; Überweisung; Urteils; Ziffer; Staat
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 207 (1B_249/2015)Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II; Art. 113 Abs. 1, Art. 170 Abs. 1, Art. 171, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 248 Abs. 1, Art. 264 Abs. 1 und Art. 265 Abs. 4 StPO; Art. 7 Abs. 2 GwG; Art. 47 BankG. Strafprozessualer "nemo tenetur"-Grundsatz. Entsiegelung eines sichergestellten bankinternen Memorandums, welches zuvor Gegenstand eines bankenaufsichtsrechtlichen Vorabklärungs- bzw. Auskunftsverfahrens gebildet hat. Untersuchungsrelevanz der versiegelten Unterlage und Verhältnismässigkeit der Entsiegelung (E. 7). Tragweite des Verbots des Selbstbelastungszwangs bei einer beschuldigten Bank. Gesetzliche Aufgabenverteilung und Koordination zwischen der FINMA und der Bundesanwaltschaft bei angezeigten Geldwäschereiverdachtsfällen. Die fragliche bankinterne Unterlage wurde aufgrund eines nicht strafbewehrten Auskunftsbegehrens der FINMA erstellt. Der "nemo tenetur"-Grundsatz steht insofern einer gesetzeskonformen strafprozessualen Sicherstellung einer Kopie der Unterlage bei der beschuldigten Bank nicht entgegen (E. 8). Die von der beschuldigten Bank angerufenen Geheimnisschutzinteressen bilden hier (auch im Lichte der gesetzlichen Selbstbelastungsprivilegien) ebenfalls kein Entsiegelungshindernis (E. 9-12). FINMA; Person; Entsiegelung; FINMAG; Personen; Recht; Memorandum; Edition; Unterlage; Entsiegelungs; Verfahren; Behörde; Aussage; Zwang; Selbstbelastung; Geldwäscherei; Untersuchung; Bundesanwaltschaft; Schweiz; GwV-FINMA; Banken; Recht; Editions; Zwangsmassnahmen; Auskunft; Bundesgericht; Untersuchung; Selbstbelastungsprivileg; Aufsicht
104 Ia 35Kantonales Strafprozessrecht. Art. 4 BV, persönliche Freiheit. 1. Auslegung von Art. 180 Abs. 3 der Schaffhauser StPO, wonach eine Anklageschrift keine "Verdachtsgründe" enthalten darf. Es verstösst nicht gegen das Willkürverbot, wenn in der Anklageschrift gegen einen Gefängnisarzt, dem fahrlässige Tötung eines Untersuchungsgefangenen durch ungenügende medizinische Betreuung vorgeworfen wird, bei der Darstellung des Sachverhaltes auch die Gründe für die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft - unter Angabe der dem Verstorbenen zur Last gelegten Delikte - erwähnt werden (E. 4). 2. Darin, dass durch die Verlesung der Anklageschrift in öffentlicher Verhandlung der gute Ruf des Opfers beeinträchtigt wird, liegt kein Eingriff in die persönliche Freiheit seiner Angehörigen; Abgrenzung des Schutzbereiches dieses Grundrechtes (E. 5a). Anklage; Anklageschrift; Freiheit; Untersuchung; Recht; Recht; Delikte; Verdacht; Untersuchungs; Verstorbene; Untersuchungshaft; Verstorbenen; Verdachts; Kantons; Eingriff; Gefängnis; Verdachtsgründe; Schaffhausen; Gefängnisarzt; Sachverhalt; Angeklagten; Bundesgericht; Verletzung; Verhaftung; öglich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-840/2019Aberkennung der FlüchtlingseigenschaftVerfahren; Flüchtling; Vorinstanz; Recht; Akten; Flüchtlings; Flüchtlingseigenschaft; Asylverfahren; Person; Beschwerdeführers; Quot;; Widerruf; Aussage; Verfügung; Befragung; Personen; Aussagen; Mitwirkung; Anhörung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Sachverhalt; Akteneinsicht; Verfahrens; Türkei; Staatsanwaltschaft; Schweiz
A-1675/2016AkteneinsichtVerfahren; Verfahren; Akten; Recht; Akteneinsicht; Interesse; Vorinstanz; Bundes; Verfahrens; Verwaltung; Urteil; Verfügung; Einsicht; Aufsichtsverfahren; Verfügungen; Anzeige; Gebühr; Interessen; Parteistellung; Revision; Bundesverwaltungsgericht; Gesuch; BVGer; Öffentlichkeit; ürdige

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.151, RP.2022.36Recht; Rechtshilfe; Konto; Verfahren; Staat; Beschwer; Herausgabe; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Behörde; Akten; Entscheid; Unterlagen; Verfahren; Verfahrensakten; Ordner; Akten; Zahlung; Apos;; Rechtshilfeersuchen; Verwaltungs; Gericht; Taiwan; Über; Schlussverfügung; Entscheide; Kontounterlagen; Bundesgericht
BB.2021.257Akten; Gericht; Urteil; Filter; Bundes; Urteile; Gerichts; Gesuch; LINGUA; Analyse; LINGUA-Analyse; Geheimhaltung; Behörde; Kantons; Luzern; Interesse; Verfahren; Wegweisung; Entscheid; Kantonsgericht; Sinne; Person; Bundesgerichts; Geheimhaltungsinteresse; Behörden

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen StPO2014