Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) Art. 194

Zusammenfassung der Rechtsnorm LEF:



Art. 194 LEF dal 2024

Art. 194 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 194 Procedura (1)

1 Gli articoli 169, 170 e 173a a 176 si applicano ai fallimenti dichiarati senza preventiva esecuzione. L’articolo 169 non si applica nel caso di fallimento giusta l’articolo 192.

2 La comunicazione al registro di commercio (art. 176) non ha luogo se il debitore non è soggetto all’esecuzione in via di fallimento.

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 194 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS240032Konkurseröffnung / Art. 191 SchKG / InsolvenzKonkurs; Schuldner; SchKG; Vorinstanz; Recht; Entscheid; Gläubiger; Gericht; Insolvenz; Konkursbegehren; Rechtsmittel; Betreibung; Bundesgericht; Urteil; Konkurseröffnung; Beschwerdeverfahren; Schulden; Verfahren; Insolvenzerklärung; Kammer; Aktiven; Vermögens; Situation; Schuldners; Tatsache
ZHPS230189Konkurs auf eigenes BegehrenKonkurs; Entscheid; Schulden; Vorinstanz; Begründung; Kostenvorschuss; Rechtsmittel; Begehren; Urteil; Konkurseröffnung; SchKG; Insolvenz; Konkursgericht; Obergericht; Oberrichter; Dielsdorf; Beilagen; Entscheidgebühr; Eingabe; Akten; Antrag; Begründungen; Schuldners; Vermögenswerte; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Götschi; Bezirksgerichtes
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2015.6 (AG.2015.452)Verweigerung der Konkurseröffnung nach Art. 190 SchKG (BGer 5A_707/2015 vom 5. Januar 2016)Beschwerdegegner; Entscheid; Stiftung; Konkurs; Handlung; SchKG; Verein; Beschwerdeführers; Liegenschaft; Beschwerdegegners; Gläubiger; Darlehen; Befangenheit; Recht; Handlungen; Vorinstanz; Zivilgericht; Ziffer; Verfahren; Vereins; Verfahren; Liquidation; Schuld; Basel; Gericht
AGAGVE 2018 47III. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht47 Art. 190 Abs. 2 SchKG Konkurs; SchKG; Verfahren; Staehelin; Konkursverhandlung; Konkurseröffnung; Schuldner; Urteil; Schuldbetreibung; Hinweis; Entscheid; Recht; Stellung; Betreibung; Gericht; Verhandlung; Schweiz; Frist; Bundesgericht; Obergericht; Kommentar; Vorinstanz; Bundesgerichts; Basler; Bundesgesetz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 360 (5A_375/2017)Art. 80 f., Art. 149a Abs. 1 SchKG; definitive Rechtsöffnung, Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung. Verjährungsfrist einer in einem ausländischen Schiedsurteil zugesprochenen Forderung, für welche ein Verlustschein ausgestellt wurde (E. 3). SchKG; Recht; Verlust; Verjährung; Verlustschein; Forderung; Betreibung; Rechtsöffnung; Schuldner; Urteil; Zwangsvollstreckung; Verjährungsfrist; Betreibungs; Forderung; Forderungen; Gläubiger; Verlustforderung; Pfändung; Kommentar; Konkurs; Schiedsurteil; Gesuch; Verlustscheines; Schuldbetreibung; Zwangsvollstreckungsrecht; Betrag; Obergericht; Kantons
135 III 31 (5A_277/2008)Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. Art. 194 Abs. 1 SchKG; Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung; Aufhebung der Konkurseröffnung durch Hinterlegung des geschuldeten Betrages beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers. Der Schuldner kann bei der Hinterlegung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG die Aushändigung des hinterlegten Forderungsbetrages an den Gläubiger ausnahmsweise vom Ausgang eines weiteren Prozesses abhängig machen. Ein berechtigtes Interesse zu diesem Vorgehen hat der Schuldner, über den der Konkurs ohne vorgängige Betreibung eröffnet worden ist, wenn die zur Konkurseröffnung Anlass gebende Forderung strittig bzw. der Bestand dieser Forderung nie in einem ordentlichen Verfahren überprüft worden ist (E. 2.2.5). Der Schuldner darf jedoch die Aushändigung des hinterlegten Betrages an den Gläubiger nicht zusätzlich von seiner Zustimmung abhängig machen (E. 2.2.6). Konkurs; SchKG; Hinterlegung; Forderung; Schuld; Konkurse; Konkurseröffnung; Schuldner; Aushändigung; Gläubiger; Ausgang; Betreibung; Betrag; Obergericht; Forderungsbetrag; Urteil; Zustimmung; Obergerichts; Betrages; Kantons; Forderungsbetrages; Justizkommission; Zahlung; Prozesses; Kantonsgericht; Sinne

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BrunnerBasler Kommentar SchKG II2010