Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) Art. 194

Zusammenfassung der Rechtsnorm LP:



Art. 194 LP de 2024

Art. 194 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 194 Procédure (1)

1 Les art. 169, 170 et 173a 176 s’appliquent aux faillites sans poursuite préalable. L’art. 169 ne s’applique toutefois pas la faillite prévue l’art. 192.

2 La communication au registre du commerce (art. 176) n’a pas lieu si le débiteur n’était pas sujet la poursuite par voie de faillite.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

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Art. 194 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS240032Konkurseröffnung / Art. 191 SchKG / InsolvenzKonkurs; Schuldner; SchKG; Vorinstanz; Recht; Entscheid; Gläubiger; Gericht; Insolvenz; Konkursbegehren; Rechtsmittel; Betreibung; Bundesgericht; Urteil; Konkurseröffnung; Beschwerdeverfahren; Schulden; Verfahren; Insolvenzerklärung; Kammer; Aktiven; Vermögens; Situation; Schuldners; Tatsache
ZHPS230189Konkurs auf eigenes BegehrenKonkurs; Entscheid; Schulden; Vorinstanz; Begründung; Kostenvorschuss; Rechtsmittel; Begehren; Urteil; Konkurseröffnung; SchKG; Insolvenz; Konkursgericht; Obergericht; Oberrichter; Dielsdorf; Beilagen; Entscheidgebühr; Eingabe; Akten; Antrag; Begründungen; Schuldners; Vermögenswerte; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Götschi; Bezirksgerichtes
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2015.6 (AG.2015.452)Verweigerung der Konkurseröffnung nach Art. 190 SchKG (BGer 5A_707/2015 vom 5. Januar 2016)Beschwerdegegner; Entscheid; Stiftung; Konkurs; Handlung; SchKG; Verein; Beschwerdeführers; Liegenschaft; Beschwerdegegners; Gläubiger; Darlehen; Befangenheit; Recht; Handlungen; Vorinstanz; Zivilgericht; Ziffer; Verfahren; Vereins; Verfahren; Liquidation; Schuld; Basel; Gericht
AGAGVE 2018 47III. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht47 Art. 190 Abs. 2 SchKG Konkurs; SchKG; Verfahren; Staehelin; Konkursverhandlung; Konkurseröffnung; Schuldner; Urteil; Schuldbetreibung; Hinweis; Entscheid; Recht; Stellung; Betreibung; Gericht; Verhandlung; Schweiz; Frist; Bundesgericht; Obergericht; Kommentar; Vorinstanz; Bundesgerichts; Basler; Bundesgesetz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 360 (5A_375/2017)Art. 80 f., Art. 149a Abs. 1 SchKG; definitive Rechtsöffnung, Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung. Verjährungsfrist einer in einem ausländischen Schiedsurteil zugesprochenen Forderung, für welche ein Verlustschein ausgestellt wurde (E. 3). SchKG; Recht; Verlust; Verjährung; Verlustschein; Forderung; Betreibung; Rechtsöffnung; Schuldner; Urteil; Zwangsvollstreckung; Verjährungsfrist; Betreibungs; Forderung; Forderungen; Gläubiger; Verlustforderung; Pfändung; Kommentar; Konkurs; Schiedsurteil; Gesuch; Verlustscheines; Schuldbetreibung; Zwangsvollstreckungsrecht; Betrag; Obergericht; Kantons
135 III 31 (5A_277/2008)Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. Art. 194 Abs. 1 SchKG; Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung; Aufhebung der Konkurseröffnung durch Hinterlegung des geschuldeten Betrages beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers. Der Schuldner kann bei der Hinterlegung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG die Aushändigung des hinterlegten Forderungsbetrages an den Gläubiger ausnahmsweise vom Ausgang eines weiteren Prozesses abhängig machen. Ein berechtigtes Interesse zu diesem Vorgehen hat der Schuldner, über den der Konkurs ohne vorgängige Betreibung eröffnet worden ist, wenn die zur Konkurseröffnung Anlass gebende Forderung strittig bzw. der Bestand dieser Forderung nie in einem ordentlichen Verfahren überprüft worden ist (E. 2.2.5). Der Schuldner darf jedoch die Aushändigung des hinterlegten Betrages an den Gläubiger nicht zusätzlich von seiner Zustimmung abhängig machen (E. 2.2.6). Konkurs; SchKG; Hinterlegung; Forderung; Schuld; Konkurse; Konkurseröffnung; Schuldner; Aushändigung; Gläubiger; Ausgang; Betreibung; Betrag; Obergericht; Forderungsbetrag; Urteil; Zustimmung; Obergerichts; Betrages; Kantons; Forderungsbetrages; Justizkommission; Zahlung; Prozesses; Kantonsgericht; Sinne

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BrunnerBasler Kommentar SchKG II2010