SCC Art. 192 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 192 SCC from 2025

Art. 192 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 192 (1)

(1) Repealed by No I 1 of the FA of 16 June 2023 on a Revision of the Law on Sex Offences, with effect from 1 July 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011).

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Art. 192 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB140080Mehrfache sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen etc. Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Handlung; Handlungen; Berufung; Aussage; Vorinstanz; Geschlechts; Urteil; Geschlechtsverkehr; Gericht; Verteidigung; Aussagen; Einvernahme; Sinne; Anstalt; Abhängigkeit; Genugtuung; Anstaltspflegling; Staatsanwalt; Nötigung; Freiheitsstrafe; Anstaltspfleglinge; Staatsanwaltschaft; Anstaltspfleglingen
ZHSB110289Drohung etc. und WiderrufAngeklagte; Geschädigte; Angeklagten; Geschädigten; Aussage; Einvernahme; Aussagen; Staatsanwaltschaft; Gericht; Polizei; Urteil; Drohung; Sinne; Untersuchung; Busse; Recht; Zeuge; Berufung; Tätlichkeit; Geldstrafe; Zürich-Sihl; Dispositiv; Vorinstanz; Hause
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2020.61-Privatklägerin; Beschuldigte; Aussage; Beschuldigten; Handlung; Aussagen; Opfer; Abhängigkeit; Recht; Handlungen; Täter; Penis; Staat; Vorhalt; Kontakt; Verhältnis; Person; Apos; Hause; ände
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 IV 57 (6B_567/2020)
Regeste
Art. 192 Abs. 1 StGB ; Ausnützung der Abhängigkeit eines Anstaltspfleglings durch einen Betreuer. Die Ausnützung findet auf der subjektiven Ebene bei der abhängigen Person statt, indem sie annimmt, sich dem Täter fügen zu müssen. Das faktische Einverständnis liegt in der Natur der Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses. Nur das freiverantwortliche, vom Abhängigkeitsverhältnis unbeeinflusste Einverständnis schliesst den Tatbestand aus (E. 3.5.3). Die Schwelle zur Bejahung des Tatbestandselements der Ausnützung ist auch bei einem in seiner Intelligenz eingeschränkten Opfer gleich anzusetzen (E. 3.5.5). Im vorliegenden Fall wurde die Ausnützung bejaht (E. 3.5.6).
ängig; Abhängigkeit; Handlung; Handlungen; Abhängigkeitsverhältnis; Urteil; Person; Täter; Ausnützung; Beschwerdegegner; Ausnützen; Hinweis; Recht; Opfer; Tatbestand; Entscheid; Hinweisen; Anstalt; Kantons; Gallen; Betreuer; Anstaltspflegling; Kontakt; Annäherung
126 I 68Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; § 182 StPO/ZH. Heilung einer Gehörsverweigerung; Garantie des unparteiischen Richters; Unvoreingenommenheit. Die Voraussetzungen für die Heilung einer Gehörsverweigerung im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sind vorliegend erfüllt (E. 2). Keine unzulässige Vorbefassung eines Gerichtes, das sich nach der Hauptverhandlung von der Schuld des Angeklagten überzeugt zeigt, das Urteil aussetzt und die Anklage zur (geringfügigen) Verbesserung zurückweist, wie dies von § 182 Abs. 3 StPO/ZH vorgesehen wird (E. 3, 4). Anklage; Verfahren; Urteil; Bezirksgericht; Richter; Kassationsgericht; Gericht; Obergericht; Entscheid; Sinne; Verfahrens; Gehör; Rückweisung; Bundesgericht; Gehörs; Kantons; Garantie; Gehörsverweigerung; Punkt; Staatsanwaltschaft; Beschluss; Vernehmlassung; Beschwerdeführers; Urteils; Vorbefassung