Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 192 OR vom 2025

Art. 192 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 192 Gewährleistung des
veräusserten
Rechtes 1. Verpflichtung
zur Gewährleistung

1 Der Verkäufer hat dafür Gewähr zu leisten, dass nicht ein Dritter aus Rechtsgründen, die schon zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden haben, den Kaufgegenstand dem Käufer ganz oder teilweise entziehe.

2 Kannte der Käufer zur Zeit des Vertragsabschlusses die Gefahr der Entwehrung, so hat der Verkäufer nur insofern Gewähr zu leisten, als er sich ausdrücklich dazu verpflichtet hat.

3 Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer das Recht des Dritten absichtlich verschwiegen hat.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 192 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB160043ForderungBeklagte; Beklagten; Kommission; Fahrzeug; E-Mail; Berufung; Verkauf; Recht; Kläger; Beweis; Klägers; Vertrag; Vorinstanz; Urteil; Betreibung; Kommissionsvertrag; Parteien; Zeuge; Sinne; Bruder; Porsche; Mail-Adresse; Verkaufs; E-Mail-Adresse; Fahrzeuges; Zusammenhang; Rechnung
ZHHG150007ForderungGrundstück; Irrtum; Recht; Vertrag; Grundbuch; Grundstücks; Vertrags; Sachverhalt; Kaufvertrag; Beklagte; Grundlage; Beklagten; Bundesgericht; Parteien; Urteil; Pflanz; Überbaubarkeit; Bundesgerichts; Notar; Vorstellung; Benützungsrecht; Grundlagenirrtum; Klage; Gewährleistung; Kommentar; Vertragsschluss

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
111 II 455Verkauf eines Patents. Auswirkung der Patentnichtigkeit auf die Gültigkeit des Vertrags. 1. Haftung des Verkäufers nach den Regeln über die Entwehrung auch bei Nichtigkeit des Patents wegen fehlender gewerblicher Anwendbarkeit der Erfindung oder Ungültigkeit des Kaufvertrags? - Frage offengelassen (E. 2). 2. Zulässigkeit einer Vertragsabrede, mit welcher der Käufer das Risiko mangelnder gewerblicher Verwertbarkeit der Erfindung übernimmt (E. 3). Patent; Erfindung; Vertrag; Patente; Patents; Nichtigkeit; Risiko; Vertrags; Haftung; Anwendbarkeit; Urteil; Käufer; Zahlung; Rechtsprechung; Nichtigerklärung; Berufung; Patentnichtigkeit; Gültigkeit; Verkäufers; Entwehrung; Vertragsabrede; Patentanmeldungen; Ländern; Klage
100 II 24Teilweise Entwehrung. 1. Art. 192 Abs. 1 OR. Gewährleistungspflicht des Verkäufers, der sich als Alleineigentümer einer Parzelle ausgibt. 2. Art. 193 Abs. 1 und 2 OR. Ein gerichtlicher Vergleich, den der Käufer mit dem Dritten abschliesst, ist kein Prozessergebnis im Sinne dieser Bestimmungen. 3. Art. 194 Abs. 1 OR. Pflichten des Käufers, der das Recht des Dritten während eines hängigen Prozesses anerkennt. Vergleich; Urteil; Recht; Streit; Parzelle; Käufer; Verkäufer; Gewährleistung; Kantonsgericht; Clausen; Prozesses; Margaretha; Gericht; Erben; Holzer; Parteien; Entscheid; Moritz; Verfahren; Beklagten; Berufung; Entscheidung; Prozessergebnis; Sinne; Vergleiches; Alleineigentum; Streitverkündung; Vorinstanz; Fälle

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HeinrichBasler Kommentar zum Obligationenrecht2011