Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) Art. 191

Zusammenfassung der Rechtsnorm LEF:



Art. 191 LEF dal 2024

Art. 191 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 191 Su istanza
del debitore

1 Il debitore può chiedere egli stesso la dichiarazione del suo fallimento facendo nota al giudice la propria insolvenza.

2 Se non sussistono possibilit di appuramento bonale dei debiti secondo gli articoli 333 segg., il giudice dichiara il fallimento. (1)

(1) Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

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Art. 191 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS240032Konkurseröffnung / Art. 191 SchKG / InsolvenzKonkurs; Schuldner; SchKG; Vorinstanz; Recht; Entscheid; Gläubiger; Gericht; Insolvenz; Konkursbegehren; Rechtsmittel; Betreibung; Bundesgericht; Urteil; Konkurseröffnung; Beschwerdeverfahren; Schulden; Verfahren; Insolvenzerklärung; Kammer; Aktiven; Vermögens; Situation; Schuldners; Tatsache
ZHPS230227InsolvenzerklärungKonkurs; Konkurseröffnung; Nichtigkeit; Generalversammlung; Konkurseröffnungsentscheid; SchKG; Generalversammlungsbeschluss; Insolvenzerklärung; Gericht; Parteien; Kanton; Verfahren; Meilen; Vorinstanz; Parteientschädigung; Entscheid; Amtes; Generalversammlungsbeschlusses; Tatsache; Rechtsmittel; Kantons; Urteil; Gläubiger; Akten; Schuldnerin; Tatsachen; ärin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140026Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Gesuchs; Rechtspflege; Gesuchsteller; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Gesuchstellers; Obergerichts; Beurteilung; Verfahren; Kanton; Entscheid; Gericht; Kindsmutter; Kantons; Obergerichtspräsident; Beiständin; Friedensrichteramt; Unterhaltsklage; Anspruch; Mittellosigkeit; Einkommen; Prozesskosten; Verhältnisse; Unterhaltspflicht; Über; Rechtsbeistand; Schlichtungsverfahrens
LUSK 99 85Art. 191 Abs. 2 SchKG; Art. 2 Abs. 2 ZGB. Voraussetzungen der Aussicht auf eine Schuldenbereinigung. Eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Insolvenzerklärung führt nicht zum Konkurs.

Konkurs; Gesuch; Gesuchsteller; Schulden; Schuldner; SchKG; Insolvenzerklärung; Gläubiger; Steuern; Recht; Luzern; Existenzminimum; Neubeginn; Schuldbetreibung; Amtsgericht; Bundessteuer; Steuerrechnungen; Antrag; Richter; Aussicht; Schuldenbereinigung; Kanton; Steuerschuld; Schädigung; Rechtsmissbrauch; Genuss; Lohnes
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 V 219 (9C_612/2016)Art. 56 Abs. 1 lit. b und c, Art. 65d Abs. 1 BVG; Art. 25 SFV; Zahlungsunfähigkeit des Versichertenkollektivs. Die Leistungspflicht des Sicherheitsfonds setzt kumulativ die Sanierungsunfähigkeit und die Zahlungsunfähigkeit des betroffenen Versichertenkollektivs voraus (E. 6). Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungsfähigkeit einer (erst) sanierungsunfähigen Rentnerkasse vorzeitig beendet werden soll, kommt es auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls an (E. 7.2). Vorsorge; Sicherheit; Sicherheitsfonds; Rentner; Renten; Vorsorgeeinrichtung; Vorsorgewerk; Zahlungsunfähig; Zahlungsunfähigkeit; Dispositiv-Ziffer; Leistungen; Sanierung; Rentenkasse; Entscheid; Stiftung; Sammelstiftung; Rentnerkasse; Versichertenkollektiv; Verfügung; Unterdeckung; Liquidation; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Vorsorgewerks; Arbeitgeber
119 III 113Art. 4 BV, Art. 191 und 230 SchKG; unentgeltliche Rechtspflege im Konkursverfahren; Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit bei einer Insolvenzerklärung. 1. Der Schuldner kann im Konkursverfahren zufolge Insolvenzerklärung die unentgeltliche Rechtspflege unter den allgemeinen Voraussetzungen beanspruchen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). 2. Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit der Insolvenzerklärung im Sinne von Art. 191 SchKG für einen direkt aus Art. 4 BV ableitbaren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (E. 3a). Die Insolvenzerklärung ist aussichtslos, wenn feststeht, dass der Schuldner keine Aktiven besitzt. Hingegen kann sie nicht zum vornherein als aussichtslos bezeichnet werden, wenn der Schuldner glaubhaft gemacht hat, dass er wenigstens über so viele Vermögenswerte verfügt, wie für eine Verhinderung der durch Art. 230 SchKG drohenden Einstellung des Konkurses erforderlich sind (E. 3b).
Konkurs; Recht; Schuldner; SchKG; Insolvenzerklärung; Rechtspflege; Obergericht; Verfahren; Hinweis; Konkurseröffnung; Aussichtslosigkeit; Aktiven; Konkursverfahren; Armenrecht; Vermögens; Verfahrens; Konkurses; Zivil; Sinne; Anspruch; Einstellung; Entscheid; Rechtsprechung; Gewährung; Bundesgericht; Konkursbegehren; Rechtsschutzinteresse

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Brunner, Gasser Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998