Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Art. 191 SchKG vom 2024
Art. 191 Auf Antrag
des Schuldners (1)
1 Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
2 Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ([AS 1995 1227]; [BBl 1991 III 1]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 191 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS240032 | Konkurseröffnung / Art. 191 SchKG / Insolvenz | Konkurs; Schuldner; Beschwerde; SchKG; Vorinstanz; Recht; Entscheid; Gläubiger; Gericht; Insolvenz; Konkursbegehren; Rechtsmittel; Betreibung; Verfüge; Bundesgericht; Urteil; Konkurseröffnung; Beschwerdeverfahren; Vorinstanzliche; Schulden; Verfahren; Insolvenzerklärung; Kammer; Vorinstanzlichen; Aktiven; Vermögens; Finanzielle; Situation; Schuldners; Tatsache |
ZH | PS230227 | Insolvenzerklärung | Beschwerde; Konkurs; Beschwerdegegnerin; öffnung; Konkurseröffnung; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Nichtigkeit; Generalversammlung; Konkurseröffnungsentscheid; Nichtig; SchKG; Generalversammlungsbeschluss; Partei; Insolvenzerklärung; Gericht; Parteien; Vorinstanzlich; Vorinstanzliche; Kanton; Verfahren; Meilen; Vorinstanz; Parteientschädigung; Entscheid; Vorinstanzlichen; Amtes; Generalversammlungsbeschlusses; Rechtsmittel; Nichtige |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO140026 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | |
LU | SK 99 85 | Art. 191 Abs. 2 SchKG; Art. 2 Abs. 2 ZGB. Voraussetzungen der Aussicht auf eine Schuldenbereinigung. Eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Insolvenzerklärung führt nicht zum Konkurs.
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 V 219 (9C_612/2016) | Art. 56 Abs. 1 lit. b und c, Art. 65d Abs. 1 BVG; Art. 25 SFV; Zahlungsunfähigkeit des Versichertenkollektivs. Die Leistungspflicht des Sicherheitsfonds setzt kumulativ die Sanierungsunfähigkeit und die Zahlungsunfähigkeit des betroffenen Versichertenkollektivs voraus (E. 6). Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungsfähigkeit einer (erst) sanierungsunfähigen Rentnerkasse vorzeitig beendet werden soll, kommt es auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls an (E. 7.2). | Vorsorge; Sicherheit; Sicherheitsfonds; Rentner; Renten; Vorsorgeeinrichtung; Vorsorgewerk; Zahlungsunfähig; Zahlungsunfähigkeit; Dispositiv-Ziffer; Leistungen; Sanierung; Beschwerde; Rentenkasse; Entscheid; Stiftung; Sammelstiftung; Rentnerkasse; Versichertenkollektiv; Verfügung; Unterdeckung; Gesetzlich; Liquidation; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Gesetzliche; Reglementarische; Vorsorgewerks; Gesetzlichen |
119 III 113 | Art. 4 BV, Art. 191 und 230 SchKG; unentgeltliche Rechtspflege im Konkursverfahren; Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit bei einer Insolvenzerklärung. 1. Der Schuldner kann im Konkursverfahren zufolge Insolvenzerklärung die unentgeltliche Rechtspflege unter den allgemeinen Voraussetzungen beanspruchen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). 2. Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit der Insolvenzerklärung im Sinne von Art. 191 SchKG für einen direkt aus Art. 4 BV ableitbaren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (E. 3a). Die Insolvenzerklärung ist aussichtslos, wenn feststeht, dass der Schuldner keine Aktiven besitzt. Hingegen kann sie nicht zum vornherein als aussichtslos bezeichnet werden, wenn der Schuldner glaubhaft gemacht hat, dass er wenigstens über so viele Vermögenswerte verfügt, wie für eine Verhinderung der durch Art. 230 SchKG drohenden Einstellung des Konkurses erforderlich sind (E. 3b).
| Konkurs; Recht; Schuldner; SchKG; Insolvenzerklärung; Beschwerde; Unentgeltliche; Rechtspflege; Beschwerdeführer; Obergericht; Verfahren; Hinweis; Konkurseröffnung; Aussichtslosigkeit; Aktiven; Verwertbare; Konkursverfahren; Armenrecht; Vermögens; Verfahrens; Vornherein; Aussichtslos; Konkurses; Zivil; Sinne; Anspruch; Einstellung; Entscheid; Rechtsprechung; Vorliegenden |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Brunner Alexander | Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs | 1998 |