Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 191

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 191 SchKG vom 2024

Art. 191 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 191 Auf Antrag
des Schuldners
(1)

1 Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.

2 Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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Art. 191 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS240032Konkurseröffnung / Art. 191 SchKG / InsolvenzKonkurs; Schuldner; SchKG; Vorinstanz; Recht; Entscheid; Gläubiger; Gericht; Insolvenz; Konkursbegehren; Rechtsmittel; Betreibung; Bundesgericht; Urteil; Konkurseröffnung; Beschwerdeverfahren; Schulden; Verfahren; Insolvenzerklärung; Kammer; Aktiven; Vermögens; Situation; Schuldners; Tatsache
ZHPS230227InsolvenzerklärungKonkurs; Konkurseröffnung; Nichtigkeit; Generalversammlung; Konkurseröffnungsentscheid; SchKG; Generalversammlungsbeschluss; Insolvenzerklärung; Gericht; Parteien; Kanton; Verfahren; Meilen; Vorinstanz; Parteientschädigung; Entscheid; Amtes; Generalversammlungsbeschlusses; Tatsache; Rechtsmittel; Kantons; Urteil; Gläubiger; Akten; Schuldnerin; Tatsachen; ärin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140026Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Gesuchs; Rechtspflege; Gesuchsteller; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Gesuchstellers; Obergerichts; Beurteilung; Verfahren; Kanton; Entscheid; Gericht; Kindsmutter; Kantons; Obergerichtspräsident; Beiständin; Friedensrichteramt; Unterhaltsklage; Anspruch; Mittellosigkeit; Einkommen; Prozesskosten; Verhältnisse; Unterhaltspflicht; Über; Rechtsbeistand; Schlichtungsverfahrens
LUSK 99 85Art. 191 Abs. 2 SchKG; Art. 2 Abs. 2 ZGB. Voraussetzungen der Aussicht auf eine Schuldenbereinigung. Eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Insolvenzerklärung führt nicht zum Konkurs.

Konkurs; Gesuch; Gesuchsteller; Schulden; Schuldner; SchKG; Insolvenzerklärung; Gläubiger; Steuern; Recht; Luzern; Existenzminimum; Neubeginn; Schuldbetreibung; Amtsgericht; Bundessteuer; Steuerrechnungen; Antrag; Richter; Aussicht; Schuldenbereinigung; Kanton; Steuerschuld; Schädigung; Rechtsmissbrauch; Genuss; Lohnes
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 V 219 (9C_612/2016)Art. 56 Abs. 1 lit. b und c, Art. 65d Abs. 1 BVG; Art. 25 SFV; Zahlungsunfähigkeit des Versichertenkollektivs. Die Leistungspflicht des Sicherheitsfonds setzt kumulativ die Sanierungsunfähigkeit und die Zahlungsunfähigkeit des betroffenen Versichertenkollektivs voraus (E. 6). Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungsfähigkeit einer (erst) sanierungsunfähigen Rentnerkasse vorzeitig beendet werden soll, kommt es auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls an (E. 7.2). Vorsorge; Sicherheit; Sicherheitsfonds; Rentner; Renten; Vorsorgeeinrichtung; Vorsorgewerk; Zahlungsunfähig; Zahlungsunfähigkeit; Dispositiv-Ziffer; Leistungen; Sanierung; Rentenkasse; Entscheid; Stiftung; Sammelstiftung; Rentnerkasse; Versichertenkollektiv; Verfügung; Unterdeckung; Liquidation; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Vorsorgewerks; Arbeitgeber
119 III 113Art. 4 BV, Art. 191 und 230 SchKG; unentgeltliche Rechtspflege im Konkursverfahren; Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit bei einer Insolvenzerklärung. 1. Der Schuldner kann im Konkursverfahren zufolge Insolvenzerklärung die unentgeltliche Rechtspflege unter den allgemeinen Voraussetzungen beanspruchen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). 2. Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit der Insolvenzerklärung im Sinne von Art. 191 SchKG für einen direkt aus Art. 4 BV ableitbaren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (E. 3a). Die Insolvenzerklärung ist aussichtslos, wenn feststeht, dass der Schuldner keine Aktiven besitzt. Hingegen kann sie nicht zum vornherein als aussichtslos bezeichnet werden, wenn der Schuldner glaubhaft gemacht hat, dass er wenigstens über so viele Vermögenswerte verfügt, wie für eine Verhinderung der durch Art. 230 SchKG drohenden Einstellung des Konkurses erforderlich sind (E. 3b).
Konkurs; Recht; Schuldner; SchKG; Insolvenzerklärung; Rechtspflege; Obergericht; Verfahren; Hinweis; Konkurseröffnung; Aussichtslosigkeit; Aktiven; Konkursverfahren; Armenrecht; Vermögens; Verfahrens; Konkurses; Zivil; Sinne; Anspruch; Einstellung; Entscheid; Rechtsprechung; Gewährung; Bundesgericht; Konkursbegehren; Rechtsschutzinteresse

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Brunner, Gasser Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998