IPRG Art. 191 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 191 IPRG vom 2025

Art. 191 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 191 Einzige Rechtsmittelinstanz (1)

Einzige Rechtsmittelinstanz ist das schweizerische Bundesgericht. Die Verfahren richten sich nach den Artikeln 77 und 119a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (2) .

(1) Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).
(2) SR 173.110

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 76Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Art. 190 Abs. 3 IPRG; zulässige Rügen bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden. Endentscheid, Teilurteil, Vor- bzw. Zwischenentscheid im Schiedsverfahren (E. 3.1). Können schiedsgerichtliche Zwischenentscheide mit den Rügen gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. c-e IPRG angefochten werden, sofern sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (E. 3.2)? Die Auslegung von Art. 190 Abs. 3 IPRG erlaubt keine Abweichung von dessen Wortlaut, so dass Rügen ausserhalb des Zuständigkeits- und Organisationsbereichs ausgeschlossen sind (E. 4). Zwischenentscheid; Schiedsgericht; Zwischenentscheide; Schiedsgerichts; Recht; Rügen; Zuständigkeit; Anfechtung; Wortlaut; Verfahren; Auslegung; Vorentscheid; Auffassung; Entscheid; Schweiz; POUDRET; Parteien; Vertrag; Bundesgericht; POUDRET/; Zusammensetzung; Teilurteil; Zuständigkeits; Absatz; Gericht; Vorentscheide; E-IPRG
117 II 94Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG. Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Zuständigkeitsbeschwerde. Zulässigkeit des Beschwerdebegehrens auf Feststellung der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts (E. 4). Im Verfahren der Zuständigkeitsbeschwerde überprüft das Bundesgericht sowohl die Zuständigkeitsfrage als auch materiellrechtliche Vorfragen mit freier Kognition (E. 5). ändig; Zuständigkeit; Schiedsgericht; Schiedsgerichts; Vertrag; Recht; Vertrags; Schiedsklausel; Zuständigkeitsbeschwerde; Bundesgericht; Schadenersatz; Abtretung; Zusammenarbeitsvertrag; Parteien; LALIVE; Schadenersatzansprüche; Richter; Schiedsvereinbarung; Schiedsgerichtsbarkeit; Verfahren; Ansprüche; Schiedsverfahren; BUCHER; Schweiz; Zession; Gültigkeit; Hauptvertrag; Abtretungsverbot