Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 190 OR vom 2025

Art. 190 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 190 Verzug
in der Übergabe a. Rücktritt im kaufmännischen Verkehr

1 Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.

2 Zieht der Käufer vor, die Lieferung zu verlangen, so hat er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termines unverzüglich anzuzeigen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 436Verzug des Verkäufers im kaufmännischen Verkehr. Art. 107 und 190 OR. 1. Bedingungen, unter denen der Käufer auf die gesetzliche Vermutung von Art. 190 Abs. 1 OR verzichten und Erfüllung des Vertrages verlangen kann (E. 1). 2. Vorgehen des Schuldners bei zu kurz bemessener Frist (Art. 107 Abs. 1 OR). Wann ist die Ansetzung einer Frist nicht erforderlich (Art. 108 OR) (E. 2). 3. Die Wahlerklärung nach Art. 107 Abs. 2 OR muss unverzüglich erfolgen (E. 3). élai; écution; Exécution; Omninut; écembre; était; érêts; été; -intérêts; échéance; ément; ébiteur; Acheteur; Arrêt; ères; évue; équences; Inexécution; édé; égale; émentaire; écessaire; Exécute; édiate; également; élex; Option; érence; Exiger; Tribunal
116 II 441Kaufvertrag; Verzugsschaden (Art. 102 f. und Art. 107 ff. OR). 1. Schuldnerverzug bei Verfalltagsgeschäft; Verhältnis der allgemeinen Verzugsordnung zur Sonderregelung von Art. 107 ff. OR für vollkommen zweiseitige Verträge (E. 2a). 2. Berechnung des Verspätungsschadens (E. 2c). Schadensbegriff. Wann stellt eine Konventionalstrafe einen Verspätungsschaden dar? Schaden; Recht; Konventionalstrafe; Schadens; Firma; Urteil; Berufung; Verspätungsschaden; Obergericht; Verzug; Bundesgericht; Schadenersatz; Schadensbegriff; Preis; Gläubiger; Schuldner; Verbindlichkeit; Geschädigte; Computeranlage; Liefertermin; Parteien; Höhe; Beklagten; Verfalltagsgeschäft; Sinne; Feststellungen; Vorinstanz; ätzlich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-389/2017MehrwertsteuerBeruf; MWSTG; Bewilligung; Sinne; Gesundheit; Recht; TCM-Therapeut; Kanton; TCM-Therapeuten; Urteil; Steuer; Bundes; Behandlung; Ausübung; Leistung; Waadt; Kantons; Berufsausübung; Heilbehandlung; MWSTV; Berufe; BVGer; Mehrwertsteuer; Behandlungen; Heilbehandlungen; Person; Gesetzgebung; Zeitraum
A-6516/2016MehrwertsteuerBeruf; MWSTG; Bewilligung; Sinne; Recht; Gesundheit; Kanton; TCM-Therapeut; Behandlung; TCM-Therapeuten; Bundes; Urteil; Leistung; Ausübung; Waadt; Steuer; Berufsausübung; Kantons; Behandlungen; Person; Heilbehandlung; Personen; Berufe; Gesetzgebung; BVGer; Mehrwertsteuer; ändigen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2013
Spühler, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2010