Art. 19 CPC dal 2024
Art. 19 Volontaria giurisdizione
Salvo che la legge disponga altrimenti, in materia di volontaria giurisdizione è imperativamente competente il giudice o l’autorit amministrativa del domicilio o della sede del richiedente.
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Art. 19 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF210009 | Hinterlegung | Konkurs; Sicherheit; Verfa; SchKG; Antrag; Verfahre; Hinterlegung; Sicherheitsl; Sicherheitsleistung; Gericht; Verfahren; Recht; Konkurses; Konkursamt; Widerruf; Berufung; Obergericht; Kantons; ROLLER; LRICWHALDE; Sicherstellung; Konkurswiderruf; Privatrecht; Prozessuale; Sicherheiten; Verfahrensbetei; Schuldnerin |
ZH | LF210010 | Hinterlegung | Konkurs; Sicherheit; SchKG; Verfahren; Antrag; Hinterlegung; Sicherheitsleistung; Konkursg; Forder; Konkurswiderruf; Gericht; Verfahrens; Konkurses; Widerruf; Recht; Gläubiger; Prozesse; Konkursgericht; Sicherheitsleistungen; Gesuch; Forderung; Konkursamt; Berufung; Obergericht; Kantons; ROLLER; LRICWHALDE; Sicherstellung |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
149 III 12 (5A_87/2022) | Regeste a Art. 519 ff. und 540 ZGB ; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO ; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren. Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2). | Schlichtungs; Klage; Klagebewilligung; Parteien; Schlichtungsverfahren; Schlichtungsverhandlung; Streit; Entscheid; Streitgenosse; Friedensrichter; Streitgenossen; Urteil; Verfahren; Verhandlung; Gericht; Zivilprozess; Schlichtungsversuch; Schlichtungsverfahrens; Obergericht; Ungültigkeit; Person; Schlichtungsbehörde; Aussprache; Schweizerische; Beschwerdegegner; Bundesgericht |
142 III 638 (4A_105/2016) | Art. 212 ZPO; Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde. Muss die Schlichtungsbehörde von ihrer Entscheidkompetenz gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO Gebrauch machen, wenn sie formell ein Entscheidverfahren eröffnet hat und die Parteien in dessen Rahmen hat plädieren lassen? Frage verneint (E. 3.1-3.4). | Schlichtungsbehörde; Entscheid; Parteien; Urteil; Entscheidverfahren; Zivilprozessordnung; Antrag; Schweizerische; Klage; Botschaft; Urteilsvorschlag; Recht; Sinne; Kommentar; Schlichtungsversuch; Streitwert; Friedensrichterin; Klagebewilligung; RICKLI; Erwägung; Erledigung; Entscheidkompetenz; Gebrauch; Erwägungen; Streitigkeiten; Franken |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-4781/2019 | Öffentlichkeitsprinzip | ühre; Vorinstanz; Beschwerdeführerinnen; Zugang; Schlichtung; Schlichtungs; Verfahren; Daten; Schlichtungsverfahren; Dokument; Öffentlichkeit; Dokumente; Urteil; Bundes; Behörde; Verfahrens; Interesse; EDÖB; Informationen; Zugangs; Gesuch; Verfügung; Recht; BVGer; Person; Dokumenten; Medien; Datenschutz |
E-5935/2018 | Asyl und Wegweisung | Staat; Verfügung; Person; Verfahren; Staatsangehörigkeit; Flüchtling; Vorinstanz; Familie; Recht; Wegweisung; Bundes; Aufenthalt; Aufenthalts; Quot;; Flüchtlingseigenschaft; Bundesverwaltungsgericht; Eingabe; Gericht; Identität; Personen; Verfahrens; Schweiz; Äthiopien; Herkunft; Lebens; Akten; Behörde; Lebenspartner |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen | 1999 |