Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 19 ZPO vom 2024

Art. 19 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 19 Freiwillige Gerichtsbarkeit

In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht oder die Behörde am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei zwingend zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.


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Art. 19 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF210009HinterlegungKonkurs; Sicherheit; Verfa; SchKG; Antrag; Verfahre; Hinterlegung; Sicherheitsl; Sicherheitsleistung; Gericht; Verfahren; Recht; Konkurses; Konkursamt; Widerruf; Berufung; Obergericht; Kantons; ROLLER; LRICWHALDE; Sicherstellung; Konkurswiderruf; Privatrecht; Prozessuale; Sicherheiten; Verfahrensbetei; Schuldnerin
ZHLF210010HinterlegungKonkurs; Sicherheit; SchKG; Verfahren; Antrag; Hinterlegung; Sicherheitsleistung; Konkursg; Forder; Konkurswiderruf; Gericht; Verfahrens; Konkurses; Widerruf; Recht; Gläubiger; Prozesse; Konkursgericht; Sicherheitsleistungen; Gesuch; Forderung; Konkursamt; Berufung; Obergericht; Kantons; ROLLER; LRICWHALDE; Sicherstellung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 12 (5A_87/2022)
Regeste
 a Art. 519 ff. und 540 ZGB ; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO ; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren. Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2).
Schlichtungs; Klage; Klagebewilligung; Parteien; Schlichtungsverfahren; Schlichtungsverhandlung; Streit; Entscheid; Streitgenosse; Friedensrichter; Streitgenossen; Urteil; Verfahren; Verhandlung; Gericht; Zivilprozess; Schlichtungsversuch; Schlichtungsverfahrens; Obergericht; Ungültigkeit; Person; Schlichtungsbehörde; Aussprache; Schweizerische; Beschwerdegegner; Bundesgericht
142 III 638 (4A_105/2016)Art. 212 ZPO; Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde. Muss die Schlichtungsbehörde von ihrer Entscheidkompetenz gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO Gebrauch machen, wenn sie formell ein Entscheidverfahren eröffnet hat und die Parteien in dessen Rahmen hat plädieren lassen? Frage verneint (E. 3.1-3.4).
Schlichtungsbehörde; Entscheid; Parteien; Urteil; Entscheidverfahren; Zivilprozessordnung; Antrag; Schweizerische; Klage; Botschaft; Urteilsvorschlag; Recht; Sinne; Kommentar; Schlichtungsversuch; Streitwert; Friedensrichterin; Klagebewilligung; RICKLI; Erwägung; Erledigung; Entscheidkompetenz; Gebrauch; Erwägungen; Streitigkeiten; Franken

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4781/2019Öffentlichkeitsprinzipühre; Vorinstanz; Beschwerdeführerinnen; Zugang; Schlichtung; Schlichtungs; Verfahren; Daten; Schlichtungsverfahren; Dokument; Öffentlichkeit; Dokumente; Urteil; Bundes; Behörde; Verfahrens; Interesse; EDÖB; Informationen; Zugangs; Gesuch; Verfügung; Recht; BVGer; Person; Dokumenten; Medien; Datenschutz
E-5935/2018Asyl und WegweisungStaat; Verfügung; Person; Verfahren; Staatsangehörigkeit; Flüchtling; Vorinstanz; Familie; Recht; Wegweisung; Bundes; Aufenthalt; Aufenthalts; Quot;; Flüchtlingseigenschaft; Bundesverwaltungsgericht; Eingabe; Gericht; Identität; Personen; Verfahrens; Schweiz; Äthiopien; Herkunft; Lebens; Akten; Behörde; Lebenspartner

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen1999