Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Art. 19

Zusammenfassung der Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 19 VVG vom 2024

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Art. 19

1 Wenn der Vertrag nicht anders bestimmt, ist die Prämie für die erste Versicherungsperiode mit dem Abschlusse der Versicherung fällig. Unter Versicherungsperiode wird der Zeitabschnitt, nach dem die Prämieneinheit berechnet wird, verstanden. Die Versicherungsperiode umfasst im Zweifel den Zeitraum eines Jahres.

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3 Die folgenden Prämien sind im Zweifel jeweilen mit Beginn einer neuen Versicherungsperiode fällig.

(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDEntscheid/2019/829énonciation; ’au; élai; écision; ’il; ’avocat; Autorité; Bâtonnier; èces; Chambre; ’autorité; ésident; énonciateur; érer; ésente; ésidente; érant; ’aux; ’instruction; Bohnet/Martenet; ’espèce; éfense; érêts; écembre; énale; ’Ordre
VDEntscheid/2017/900-Avocat; Chambre; énale; écembre; écis; écision; Bohnet/; Martenet; ésidente; Enquête; Canton; Zurich; Bohnet/Martenet; ération; évrier; Président; éans; Autorité; ègles; Présidente; éance; éposé; édéral

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 1 (4A_299/2008)Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Ungewöhnlichkeitsregel - Inhaltskontrolle. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.3). Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (E. 2). Ungewöhnlichkeit einer Klausel bejaht, die das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers ausschliesst, wenn das Versicherungsunternehmen den Vertrag aufgrund einer behördlichen Anordnung anpasst (E. 3). Vertrag; Versicherung; Vertrags; Kündigung; Kündigungsrecht; Recht; Klausel; Prämie; Anpassung; Prämien; Versicherungsvertrag; Versicherungsnehmer; Bundesgericht; Geschäftsbedingungen; Ungewöhnlichkeit; Anordnung; Rechtsfrage; Verträge; Deckung; Vertragsanpassung; Schweiz; Selbstbehalte
92 II 250Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung: Rückgriffsrecht des Versicherers gegen den versicherten Fahrzeuglenker, der den Unfall grobfahrlässigherbeigeführt hat (Art. 65 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 2 VVG). Begriff der groben Fahrlässigkeit. Fall des Fahrens mit einer in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse und der Sichtverhältnisse offenkundig übersetzten Geschwindigkeit. Umfang des Rückgriffs. ässig; Versicherung; Fahrlässigkeit; Beklagten; Leistung; Versicherer; Versicherungsnehmer; Rückgriff; Unfall; Anspruch; Strasse; Wagen; Kürzung; Anspruchsberechtigte; Haftpflicht; Geschwindigkeit; Sinne; ührt; Obergericht; Verschulden; Zimmermann; Rückgriffs; ädigt; Bundesgericht; ürzen; Urteil; Verhältnisse; Halter; Anspruchsberechtigten; ässige