Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Art. 19

Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 19 UVG vom 2024

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Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs

1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. … (1)

2 Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. … (2)

3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.

(1) Dritter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
(2) Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

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Art. 19 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2024/780épaule; ’assuré; était; ’épaule; édical; édecin; -claviculaire; égrité; érieur; ’intégrité; ’accident; ’il; Assurance; ’est; édecins; ’assurance; ’activité; écision; édicale; ’atteinte; Accidents; état; écessitant; épaules
VD2024/136Accident; Assuré; ’assuré; était; ’assurée; ’accident; édical; égrité; Intégrité; édecin; érieur; ’intégrité; égional; Assurance; écialiste; évaluation; Accidents; ’est; ’assurance; écision; édicale; ’évaluation; éolaire; équat
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2021.186-Unfall; Schulter; Beschwerdeführers; Beurteilung; Recht; Suva-Nr; Biceps; Stellungnahme; Läsion; Gericht; Einsprache; Gutachten; Rotatorenmanschette; Versicherungsgericht; Arbeit; Beschwerden; Untersuchung; Schmerz; Supraspinatus; -Infekt; Low-Grade-Infekt; Anspruch; Befunde; Arthroskopie; Gerichtsgutachten
SOVSBES.2023.123-Unfall; Suva-Nr; Integrität; Integritätsentschädigung; Urteil; Schulter; Verfügung; Einsprache; Bundesgericht; Versicherungsgericht; Beurteilung; Einspracheentscheid; Läsion; Kausalzusammenhang; Recht; Gericht; Anspruch; Kreisärztin; Leistungen; Bundesgerichts; Ereignis; Akten; Beweiswürdigung; Verlauf; Hinweis; ührt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 161 (8C_268/2020)
Regeste
Art. 6 Abs. 1, Art. 18 und Art. 22 UVG ; Art. 17 Abs. 1 ATSG ; Revision der Invalidenrente der Unfallversicherung. Erkrankt die versicherte Person nach der Rentenzusprache, so stellt eine aus dieser Krankheit resultierende vollständige Erwerbsunfähigkeit keinen Revisionsgrund für die Invalidenrente der Unfallversicherung dar (E. 4 und 5).
Unfall; Rente; Person; Renten; Gesundheit; Erwerbsunfähigkeit; Invalidenrente; Urteil; Revision; Unfallversicherung; Kausalzusammenhang; Sinne; Revisionsgr; Unfallereignis; Ersatzkasse; Ursache; Anspruch; Erreichen; Gesundheitsschaden; Gesundheitszustand; Hinweis; Erkrankung; Rentenalter; Kausalität
147 V 94 (8C_83/2020)
Regeste
Art. 1 Bst. q, Art. 3 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Art. 19 Abs. 1 UVG ; Art. 15 ff. IVG ; internationale Sachleistungsaushilfe; Erstattung zwischen den Trägern. Im Rahmen der internationalen Sachleistungsaushilfe ist der schweizerische Unfallversicherer als zuständiger innerstaatlicher Träger erstattungspflichtig für die Kosten, die nach einem in der Schweiz erlittenen Arbeitsunfall durch die im ausländischen Wohnstaat unter dem Titel berufliche Eingliederungsmassnahmen aushilfsweise geleistete Sachhilfe entstanden sind (E. 2-5).
Leistung; Träger; Sachleistung; Arbeit; Leistungen; Erstattung; Recht; Sachleistungen; Mitgliedstaat; Versicherung; Verbindung; Berufskrankheit; Anspruch; Grund; Schweiz; Verbindungsstelle; Unfallversicherer; Eingliederungsmassnahmen; Unfallversicherung; Verordnung; Sicherheit; Berufskrankheiten; Arbeitsunfälle; Arbeitsunfall; Mitgliedstaaten; Sozialrecht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
PärliBasler Kommentar zum UVG2019
Hürzeler, Kieser Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht2018