FIDLEG Art. 19 - Verwendung von Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden

Einleitung zur Rechtsnorm FIDLEG:



Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz regelt, um Anleger zu schützen. Es legt Anforderungen an Finanzdienstleister fest, um Transparenz, Fairness und Integrität im Finanzmarkt sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das FIDLEG ist Teil eines Gesamtpakets zur Regulierung des Finanzsektors in der Schweiz, das darauf abzielt, das Vertrauen der Anleger zu stärken und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.

Art. 19 FIDLEG vom 2024

Art. 19 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 19 Verwendung von Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden

1 Finanzdienstleister dürfen nur Finanzinstrumente aus Kundenbeständen als Gegenpartei borgen oder als Agent solche Geschäfte vermitteln, wenn die Kundinnen und Kunden diesen Geschäften in einer von den allgemeinen Geschäftsbedingungen gesonderten Vereinbarung vorgängig schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form ausdrücklich zugestimmt haben.

2 Die Zustimmung der Kundinnen und Kunden ist nur gültig, wenn sie:

  • a. über die mit solchen Geschäften verbundenen Risiken in verständlicher Weise aufgeklärt worden sind;
  • b. einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen für die auf den ausgeliehenen Finanzinstrumenten fällig werdenden Erträgnisse haben; und
  • c. für die ausgeliehenen Finanzinstrumente entschädigt werden.
  • 3 Ungedeckte Geschäfte mit Finanzinstrumenten von Privatkundinnen und kunden sind nicht zulässig.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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