LPD Art. 19 - Obbligo di informare sulla raccolta di dati personali

Einleitung zur Rechtsnorm LPD:



Art. 19 LPD dal 2023

Art. 19 Legge federale sulla protezione dei dati (LPD) drucken

Art. 19 Obblighi del titolare e del responsabile del trattamento Obbligo di informare sulla raccolta di dati personali

1 Il titolare del trattamento informa in modo adeguato la persona interessata sulla raccolta di dati personali; tale obbligo sussiste anche se i dati non sono raccolti presso la persona interessata.

2 Al momento della raccolta, il titolare del trattamento fornisce alla persona interessata le informazioni necessarie affinché questa possa far valere i propri diritti secondo la presente legge e sia garantito un trattamento trasparente dei dati; fornisce almeno le informazioni seguenti:

  • a. l’identit e i dati di contatto del titolare del trattamento;
  • b. lo scopo del trattamento;
  • c. se del caso, i destinatari o le categorie di destinatari cui sono comunicati dati personali.
  • 3 Se i dati personali non sono raccolti presso la persona interessata, il titolare del trattamento la informa inoltre sulle categorie di dati personali trattati.

    4 Se i dati personali sono comunicati all’estero, il titolare del trattamento informa la persona interessata sullo Stato o sull’organismo internazionale destinatario e, se del caso, sulle garanzie di cui all’articolo 16 capoverso 2, oppure sull’applicazione di un’eccezione secondo l’articolo 17.

    5 Se i dati personali non sono raccolti presso la persona interessata, il titolare del trattamento le fornisce le informazioni di cui ai capoversi 2–4 entro un mese dalla ricezione dei dati. Se comunica questi dati personali prima della scadenza di detto termine, il titolare del trattamento fornisce alla persona interessata tali informazioni al più tardi al momento della comunicazione dei dati.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 19 Legge federale sulla protezione dei dati (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SHNr. 60/2018/30 Einsicht in Protokolle der Wahlvorbereitungskommission des Kantonsrats; Öffentlichkeitsgrundsatz; Interessenabwägung - Art. 47 Abs. 3 KV; Art. 14 Abs. 1bis KRG; Art. 8a und Art. 8b OrgG; Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 DSG/SH. Öffentlichkeit von Kommissionsprotokollen (E. 2.1-2.2). Geltung und Einschränkungen des Öffentlichkeitsgrundsatzes (E. 2.3.1-2.3.2) und Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes (E. 2.6.3). Personendaten von Kandidierenden, welche durch den Kantonsrat in ein öffentliches Amt gewählt wurden, sind Dritten im Rahmen der Einsicht in die Protokolle der Wahlvorbereitungskommission grundsätzlich bekannt zu geben, soweit die Daten in Zusammenhang mit der Qualifikation und Eignung für das Amt stehen und für die Nachvollziehbarkeit des Auswahlverfahrens relevant sind (E. 2.7.1). Bedeutung der Kontrollfunktion der Medien (E. 2.7.2). Interesse; Person; Kommission; Personen; Einsicht; Öffentlichkeit; Interessen; Kantons; Daten; Bewerbung; Personendaten; DSG/SH; Bewerber; Privat; Ratsbüro; Akten; Kantonsrat; Fragen; Geheim; Protokolle; Akteneinsicht; Bewerbungsgespräch; Kantonsrats; Schutz; Bekanntgabe; ätzlich
    SHNr. 40/2005/31 Art. 170 ZGB; Art. 233 und Art. 354 Ziff. 1 lit. c ZPO; Art. 127 StG; Art. 19 DSG; Art. 8 DSG/SH; Art. 26 PV. Herausgabe von Steuerakten im Scheidungsprozess unter Berücksichtigung des Steuergeheimnisses Auskunft; Recht; Kanton; Akten; Steuergeheimnis; Ehegatte; Bundes; Rekurrentin; Ehegatten; Kantons; Scheidung; Kantonsgericht; Auskunftspflicht; Interesse; Grundlage; Auskünfte; Verfügung; Recht; Gericht; Amtsbericht; Ermächtigung; Aufgabe; Behörde; Daten; Herausgabe; Steuerakten; Scheidungsprozess; Urkunde; Akteneinsicht

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2019/24Entscheid Vervollständigung der Akten aus dem abgeschlossenen Disziplinarverfahren/Datenschutzgesetz (DSG, sGS 142.1) und Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101). Art. 17 und 18 DSG. Teilweise Gutheissung mit Rückweisung an das Gesundheitsdepartement zur Prüfung der Frage, ob der Offenlegung des E-Mailverkehrs Sachbearbeiter A./ehemaliger Kantonszahnarzt B. betreffend das Disziplinarverfahren des Beschwerdeführers Verweigerungsgründe im Sinn von Art. 18 DSG entgegenstehen. Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauferlegung mit Hin-weis auf die Unentgeltlichkeit des Verfahrens (Art. 19 DSG), (Verwaltungsgericht, B 2019/24). Akten; Quot; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Disziplinarverfahren; Beilage; Verfahren; Beschwerdeführers; Patienten; Verwaltung; Auskunft; E-Mail; Akteneinsicht; Einsicht; Daten; Gesuch; Dispositivziffer; Entscheid; Interesse; Anzeige; Auskunfts; Patientenbeschwerden; Mails; Person; Verfahrens
    SGB 2018/126Entscheid Aktenherausgabe nach Datenschutzgesetz. Art. 2 Abs. 1 und 17 f. DSG (sGS 142.1). Auf ein (zwischenzeitlich abgeschlossenes) Verwaltungsverfahren (Disziplinarverfahren) ist das DSG anwendbar. Das Verwaltungsgericht legte dar, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine seiner Patientinnen als psychisch auffällig und mental behandlungsbedürftig bezeichnet habe, lasse sich zwar für sich allein betrachtet noch nicht auf eine potentielle Gefährdung von Drittpersonen im Nachgang zur anbegehrten Aktenherausgabe schliessen. Indes habe sein früher gezeigtes Verhalten gegenüber Gutachtern und Mitarbeitern des GD insbesondere verbale Repressalien von Seiten des Beschwerdeführers nach Offenlegung der Patientenanzeigen nicht zum vornherein ausschliessen lassen. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Haltung des Beschwerdeführers gegenüber Patientenschutzorganisationen, Nachbehandlern, Berufskollegen, Gutachtern und öffentlichen Angestellten seine Reaktion bei Einsicht in die Patientenanzeigen als nicht voraussehbar habe erscheinen lassen, erweise sich insgesamt als nachvollziehbar und im Ergebnis begründet. Sodann sei das Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung der Patientenbeschwerden insofern herabgesetzt, als die Patientenbeschwerden zu einem erheblichen Teil verjährte und/oder nachträglich nicht beweisbare Sachverhalte bzw. nicht belegbare Kausalitäten betreffen würden. Sein Interesse an einer Bekanntgabe sei auch deshalb vermindert, weil die betreffenden Daten nicht zu seinen Lasten verwendet worden seien und dies auch künftig nicht beabsichtigt sei. Die direkte Zustellung der Patientenbeschwerden an den Beschwerdeführer (selbst) in anonymisierter Form könnte den gewollten Schutz der Identität der Patienten nicht zureichend gewährleisten, zumal sich aus dem Inhalt der Anzeigen auf die Identität der Patienten schliessen liesse. Die Gewährung der Einsicht an seinen Rechtsvertreter ohne Anonymisierung und inhaltliche Einschränkung, aber unter der Auflage, dem Beschwerdeführer die Dokumente nicht auszuhändigen, trage dessen Interessen insofern zureichend Rechnung, als der Rechtsvertreter ihn über den wesentlichen Inhalt der Patientenbeschwerden orientieren könne. Die Behandlung eines Gesuchs um Auskunft und Einsicht ist nach Art. 19 DSG in der Regel unentgeltlich. Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauferlegung durch das Verwaltungsgericht (Verwaltungsgericht, B 2018/126). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 20. Februar 2020 teilweise gutgeheissen (Verfahren 1C_167/2019). Patienten; Akten; Vorinstanz; Verfügung; Einsicht; Beschwerdeführers; Akteneinsicht; Interesse; Verwaltungsgericht; Verfahren; Patientenbeschwerden; Gesuch; Rechtsvertreter; Interessen; Auskunft; Entscheid; Quot; VerwGE; Person; Patientenanzeigen; Disziplinarverfahren; Daten; Auflage; Einsichts; Aufsichtsanzeiger; Anzeige; ätte
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 II 340 (1C_137/2016)Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 lit. g und Abs. 2, Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 BGÖ; Art. 6 Abs. 2 VBGÖ; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Zugangsgesuch zu Informationen über Firmenexperten, die für ein pharmazeutisches Unternehmen an den bei Swissmedic eingereichten Zulassungsunterlagen für ein Medikament mitgewirkt haben. Darstellung des Streitgegenstands (E. 2). Der Geheimnisbegriff im Sinne der Ausnahmebestimmung gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ wird weit verstanden (E. 3.2). Sollen Personendaten zugänglich gemacht werden, ist eine Güterabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten und dem Schutz der Privatsphäre bzw. der informationellen Selbstbestimmung der Personen, deren Daten in diesen Dokumenten enthalten sind (E. 4.2 und 4.3). Kriterien für die Gewichtung der privaten Interessen (E. 4.4) und der Informationsinteressen der Öffentlichkeit (E. 4.5). Bei der Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten, die persönliche Daten Dritter enthalten, ist ein mehrstufiges Verfahren zu durchlaufen. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Veröffentlichung überhaupt in Betracht fällt. Ist dies der Fall, sind in der Regel die betroffenen Dritten anzuhören und ist erst gestützt auf deren Stellungnahmen zu entscheiden. Von der Anhörung darf abgesehen werden, wenn die vorläufige Interessenabwägung eindeutig zugunsten der Veröffentlichung ausfällt und die Durchführung des Konsultationsverfahrens unverhältnismässig erscheint (E. 4.6). In der hier vorgenommenen vorläufigen Interessenabwägung überwiegen die öffentlichen Transparenzinteressen (E. 4.6.4). Es liegen keine Gründe vor, die es rechtfertigten, auf die Anhörung der betroffenen Firmenexperten zu verzichten (E. 4.6.8). Interesse; Zugang; Firmenexperten; Person; Interessen; Dokument; Öffentlichkeit; Zulassung; Dokumente; Personen; Zugangs; Daten; Anhörung; Personendaten; Urteil; Swissmedic; Schutz; Dokumenten; Privat; Privatsphäre; Informationen; Stellung; Recht; Zugangsgesuch; Verwaltung; änglich
    142 II 268 (2C_1065/2014)Art. 25 Abs. 4, Art. 28 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1 KG; Art. 3 lit. e und f, Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c, Art. 17 und 19 DSG; Art. 162 StGB; Voraussetzung der Veröffentlichung einer Verfügung der WEKO. Sinn und Zweck der Veröffentlichung von Verfügungen der WEKO (E. 4). Umfang von Geschäftsgeheimnissen im KG (E. 5.1 und 5.2). Zur Anwendung des Datenschutzgesetzes im Rahmen des Kartellgesetzes (E. 6.1-6.4). Verfügung; Wettbewerb; Recht; Bundes; Wettbewerbs; Geschäfts; Person; Veröffentlichung; Personen; Daten; Geschäftsgeheimnis; Geschäftsgeheimnisse; Publikation; Recht; Interesse; Personendaten; Geheimhaltung; Nikon; Verfügungen; Textstellen; Öffentlichkeit; Verwaltung; Verfahren; Entscheide; Kartellgesetz; Verfahren; Datenschutz; MARTENET

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-2734/2020ÖffentlichkeitsprinzipProdukt; Zugang; Vorinstanz; Wickelkommode; Beschwerdegegner; Interesse; Beschwerdegegnerin; Produkte; Beschwerdegegnerinnen; Öffentlichkeit; Wickelkommoden; Quot;; Verfahren; Person; Zugangs; Verwaltung; Recht; Mängel; Urteil; Inverkehrbringer; Stichprobe; Produktbild; Produktbezeichnung; Bundesverwaltungsgericht; Dokument; Personen; Sinne; Öffentlichkeitsgesetz; Daten; Stellung
    A-4595/2020ÖffentlichkeitsprinzipQuot;; Dokument; Begehren; Dokumente; Leitung; Leitungsgruppe; Verfahren; Urteil; Person; Zugang; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Recht; Forschungsrat; Bundesgericht; Öffentlichkeit; Personen; Protokoll; Sitzung; Datei:; Präsidium; Dokumenten; Entscheid; Erwägung; Verwaltung; -Datei:; Gutachter; Begehrens; Forschungsprojekt

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    GS.2017.1Einsichtnahme in einen nicht anonymisierten Beschluss der Beschwerdekammer.Bundes; Gesuch; Bundesstrafgericht; Generalsekretärin; Entscheid; Beschluss; Einsicht; Gesuchs; Tribunal; Gesuchsteller; Einsichtnahme; Bundesstrafgerichts; Zustellung; Beschwerdekammer; E-Mail; Reglements; Archivierung; Verfahren; Beschwerdeinstanz; Daten; Personendaten; Gebühr; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Generalsekretariat; Besetzung

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    AutorKommentarJahr
    - Hand Datenschutzgesetz2008
    - Hand Datenschutzgesetz2008