Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LPGA:



Art. 19 LPGA dal 2024

Art. 19 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA) drucken

Art. 19 Versamento di prestazioni pecuniarie

1 In generale le prestazioni pecuniarie periodiche sono pagate mensilmente.

2 Le indennit giornaliere e le prestazioni analoghe spettano al datore di lavoro nella misura in cui egli continua a versare un salario all’assicurato nonostante il diritto a indennit giornaliere.

3 Le rendite e gli assegni per grandi invalidi sono sempre pagati in anticipo per tutto il mese civile. Una prestazione che ne sostituisce un’altra precedente è versata solo per il mese successivo.

4 Se il diritto a ricevere prestazioni è dimostrato e se il loro versamento tarda, possono essere versati anticipi.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 19 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170277Arrest (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; SchKG; Beschwerde; Konto; Vorinstanz; Rente; Lebenshaltungskosten; Nichtigkeit; Schuld; Zahlung; Schuldner; Ehefrau; Betreibung; Renten; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Beschwerdeführers; AHV-Rente; Arrestvollzug; Pfändung; Aufsichtsbehörde; Betrag; Zahlungen; Auflage; Vereinbarung; Blatt
SG26.04.2017Entscheid Art. 28 IVG und Art. 7 ATSG. Rentenanspruch. Erwerbsunfähigkeit. Würdigung Gutachten. Der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegen ausschliesslich aus objektiver Sicht nicht überwindbare gesundheitliche Beeinträchtigungen zugrunde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2017, IV 2015/77). IV-act; Arbeit; Arbeitsfähigkeit; Rente; Arbeitsunfähigkeit; Verlaufs; Gutachter; Beschwerdeführers; Verlaufsgutachten; Tätigkeiten; Beurteilung; Entscheid; Versicherungsgericht; Leiden; ABI-Gutachter; IV-Stelle; Klinik; Sicht; Achtung; Fachpersonen; Experten; Bericht; Einschätzung; Parteien; ädisch
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2022.193-AK-Nr; Erwerbsausfall; Person; Corona; Leistung; Apos; Anspruch; Leistungen; Verordnung; Erwerbsausfallentschädigung; Covid-; Personen; Beschwerdeführers; Umsatz; Recht; Selbständigerwerbende; Verfügung; Entschädigung; Unterlagen; Einsprache; Ehefrau; Arbeitgeber; Einkommen; Revision; Akten; Entscheid; Abrechnung
SOVSBES.2022.184-Arbeit; Rückforderung; Suva-Nr; Unfall; Taggelder; Schadenmeldung; Urteil; Recht; Beschwerdeführer; Bundesgericht; Arbeitsunfähigkeit; Abklärungen; Unrecht; Frist; Beschwerdeführers; Leistung; Bericht; Verfügung; Rückerstattung; Einsprache; Beruf; Arbeitsfähigkeit; Polizei; Geschäftsfahrt; Zeitpunkt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 V 245Art. 19 Abs. 1 UVG; Art. 11 UVV; frühestmöglicher Rentenbeginn bei Rückfällen und Spätfolgen ohne Heilbehandlung. Erfolgt im Zeitpunkt der Rückfallmeldung - anders als im mit BGE 140 V 65 beurteilten Sachverhalt - keine Heilbehandlung, von deren Abschluss der Beginn des Rentenanspruches abhängig gemacht werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG), ist der Rentenbeginn frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung resp. der Rückfallmeldung festzulegen (E. 6.4). Revision; Arbeit; Rente; Rückfall; Zeitpunkt; Unfall; Urteil; Verfügung; Vorinstanz; Tatsache; Beschwerde; Rentenbeginn; Rückfallmeldung; Verlauf; Tatsachen; Beurteilung; Beweis; Spätfolgen; Heilbehandlung; Abschluss; Gesundheit; Gericht; Beschwerdeführers; Verfahren; Abklärung; Sachverhalt; Bericht
142 V 43 (9C_498/2015)Art. 19 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 2 Abs. 1 lit. c ATSV; Art. 19 Abs. 2 EOG; Rz. 7009 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO). Der Arbeitgeber, welcher der versicherten Person während der Dienstleistung Lohn ausrichtet, fungiert nicht als blosse Zahlstelle und kann somit zur Rückerstattung von zuviel ausbezahlter Erwerbsausfallentschädigung verpflichtet werden (E. 3.1). Arbeitgeber; Ausgleichskasse; Erwerbsausfallentschädigung; Leistung; Zahlstelle; Entschädigung; Einsprache; Anspruch; Lohnzahlung; Rückerstattung; Entscheid; Sozialversicherung; Recht; Urteil; Person; Dienstleistung; Einspracheentscheid; Betrag; Rechte; Rückforderung; KIESER; Kantons; Erwerbsersatzordnung; Dienstleistende; Vorinstanz; Arbeitnehmer; Pflichten; ändige

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2838/2019Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Recht; Schweiz; Vorinstanz; Erben; Erblasser; Verfügung; Erbschaft; Schweizer; Leistung; Rückforderung; Rückerstattung; Einsprache; Frist; Urteil; Brasilien; Schuld; Einspracheentscheid; Altersrente; Hinweis; Erblassers; Behörde; Witwe; Abklärung; Register; Ausland; Entscheid
C-3636/2016RentenanspruchPorphyri; Porphyrie; Versicherungsträger; Vorinstanz; Recht; Rente; Epilepsie; Abteilung; Formular; RAD-Arzt; Akten; Aufenthalt; Patientin; Unterlagen; Bundes; Rechtsvertreter; Anmeldung; Stellungnahme; Urteil; B-act; Untersuchung; Bericht; IVSTA; Renten; Gesundheitszentrum; ägig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ueli KieserBasler Kommentar zum ATSG2020