Art. 19 LPGA dal 2024
Art. 19 Versamento di prestazioni pecuniarie
1 In generale le prestazioni pecuniarie periodiche sono pagate mensilmente.
2 Le indennit giornaliere e le prestazioni analoghe spettano al datore di lavoro nella misura in cui egli continua a versare un salario all’assicurato nonostante il diritto a indennit giornaliere.
3 Le rendite e gli assegni per grandi invalidi sono sempre pagati in anticipo per tutto il mese civile. Una prestazione che ne sostituisce un’altra precedente è versata solo per il mese successivo.
4 Se il diritto a ricevere prestazioni è dimostrato e se il loro versamento tarda, possono essere versati anticipi.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Art. 19 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS170277 | Arrest (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Arrest; SchKG; Beschwerde; Konto; Vorinstanz; Rente; Lebenshaltungskosten; Nichtigkeit; Schuld; Zahlung; Schuldner; Ehefrau; Betreibung; Renten; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Beschwerdeführers; AHV-Rente; Arrestvollzug; Pfändung; Aufsichtsbehörde; Betrag; Zahlungen; Auflage; Vereinbarung; Blatt |
SG | 26.04.2017 | Entscheid Art. 28 IVG und Art. 7 ATSG. Rentenanspruch. Erwerbsunfähigkeit. Würdigung Gutachten. Der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegen ausschliesslich aus objektiver Sicht nicht überwindbare gesundheitliche Beeinträchtigungen zugrunde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2017, IV 2015/77). | IV-act; Arbeit; Arbeitsfähigkeit; Rente; Arbeitsunfähigkeit; Verlaufs; Gutachter; Beschwerdeführers; Verlaufsgutachten; Tätigkeiten; Beurteilung; Entscheid; Versicherungsgericht; Leiden; ABI-Gutachter; IV-Stelle; Klinik; Sicht; Achtung; Fachpersonen; Experten; Bericht; Einschätzung; Parteien; ädisch |
Dieser Artikel erzielt 25 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2022.193 | - | AK-Nr; Erwerbsausfall; Person; Corona; Leistung; Apos; Anspruch; Leistungen; Verordnung; Erwerbsausfallentschädigung; Covid-; Personen; Beschwerdeführers; Umsatz; Recht; Selbständigerwerbende; Verfügung; Entschädigung; Unterlagen; Einsprache; Ehefrau; Arbeitgeber; Einkommen; Revision; Akten; Entscheid; Abrechnung |
SO | VSBES.2022.184 | - | Arbeit; Rückforderung; Suva-Nr; Unfall; Taggelder; Schadenmeldung; Urteil; Recht; Beschwerdeführer; Bundesgericht; Arbeitsunfähigkeit; Abklärungen; Unrecht; Frist; Beschwerdeführers; Leistung; Bericht; Verfügung; Rückerstattung; Einsprache; Beruf; Arbeitsfähigkeit; Polizei; Geschäftsfahrt; Zeitpunkt |
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 V 245 | Art. 19 Abs. 1 UVG; Art. 11 UVV; frühestmöglicher Rentenbeginn bei Rückfällen und Spätfolgen ohne Heilbehandlung. Erfolgt im Zeitpunkt der Rückfallmeldung - anders als im mit BGE 140 V 65 beurteilten Sachverhalt - keine Heilbehandlung, von deren Abschluss der Beginn des Rentenanspruches abhängig gemacht werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG), ist der Rentenbeginn frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung resp. der Rückfallmeldung festzulegen (E. 6.4). | Revision; Arbeit; Rente; Rückfall; Zeitpunkt; Unfall; Urteil; Verfügung; Vorinstanz; Tatsache; Beschwerde; Rentenbeginn; Rückfallmeldung; Verlauf; Tatsachen; Beurteilung; Beweis; Spätfolgen; Heilbehandlung; Abschluss; Gesundheit; Gericht; Beschwerdeführers; Verfahren; Abklärung; Sachverhalt; Bericht |
142 V 43 (9C_498/2015) | Art. 19 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 2 Abs. 1 lit. c ATSV; Art. 19 Abs. 2 EOG; Rz. 7009 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO). Der Arbeitgeber, welcher der versicherten Person während der Dienstleistung Lohn ausrichtet, fungiert nicht als blosse Zahlstelle und kann somit zur Rückerstattung von zuviel ausbezahlter Erwerbsausfallentschädigung verpflichtet werden (E. 3.1). | Arbeitgeber; Ausgleichskasse; Erwerbsausfallentschädigung; Leistung; Zahlstelle; Entschädigung; Einsprache; Anspruch; Lohnzahlung; Rückerstattung; Entscheid; Sozialversicherung; Recht; Urteil; Person; Dienstleistung; Einspracheentscheid; Betrag; Rechte; Rückforderung; KIESER; Kantons; Erwerbsersatzordnung; Dienstleistende; Vorinstanz; Arbeitnehmer; Pflichten; ändige |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-2838/2019 | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Recht; Schweiz; Vorinstanz; Erben; Erblasser; Verfügung; Erbschaft; Schweizer; Leistung; Rückforderung; Rückerstattung; Einsprache; Frist; Urteil; Brasilien; Schuld; Einspracheentscheid; Altersrente; Hinweis; Erblassers; Behörde; Witwe; Abklärung; Register; Ausland; Entscheid |
C-3636/2016 | Rentenanspruch | Porphyri; Porphyrie; Versicherungsträger; Vorinstanz; Recht; Rente; Epilepsie; Abteilung; Formular; RAD-Arzt; Akten; Aufenthalt; Patientin; Unterlagen; Bundes; Rechtsvertreter; Anmeldung; Stellungnahme; Urteil; B-act; Untersuchung; Bericht; IVSTA; Renten; Gesundheitszentrum; ägig |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Ueli Kieser | Basler Kommentar zum ATSG | 2020 |