Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LPGA:



Art. 19 LPGA de 2024

Art. 19 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA) drucken

Art. 19 Versement de prestations en espèces

1 En règle générale, les prestations périodiques en espèces sont payées mensuellement.

2 Les indemnités journalières et les prestations analogues sont versées l’employeur dans la mesure où il continue verser un salaire l’assuré malgré son droit des indemnités journalières.

3 Les rentes et allocations pour impotents sont toujours payées d’avance pour le mois civil entier. Une prestation qui en remplace une autre est versée seulement pour le mois suivant.

4 Si le droit des prestations semble avéré et que leur versement est retardé, des avances peuvent être versées.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 19 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170277Arrest (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; SchKG; Beschwerde; Konto; Vorinstanz; Rente; Lebenshaltungskosten; Nichtigkeit; Schuld; Zahlung; Schuldner; Ehefrau; Betreibung; Renten; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Beschwerdeführers; AHV-Rente; Arrestvollzug; Pfändung; Aufsichtsbehörde; Betrag; Zahlungen; Auflage; Vereinbarung; Blatt
SG26.04.2017Entscheid Art. 28 IVG und Art. 7 ATSG. Rentenanspruch. Erwerbsunfähigkeit. Würdigung Gutachten. Der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegen ausschliesslich aus objektiver Sicht nicht überwindbare gesundheitliche Beeinträchtigungen zugrunde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2017, IV 2015/77). IV-act; Arbeit; Arbeitsfähigkeit; Rente; Arbeitsunfähigkeit; Verlaufs; Gutachter; Beschwerdeführers; Verlaufsgutachten; Tätigkeiten; Beurteilung; Entscheid; Versicherungsgericht; Leiden; ABI-Gutachter; IV-Stelle; Klinik; Sicht; Achtung; Fachpersonen; Experten; Bericht; Einschätzung; Parteien; ädisch
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2022.193-AK-Nr; Erwerbsausfall; Person; Corona; Leistung; Apos; Anspruch; Leistungen; Verordnung; Erwerbsausfallentschädigung; Covid-; Personen; Beschwerdeführers; Umsatz; Recht; Selbständigerwerbende; Verfügung; Entschädigung; Unterlagen; Einsprache; Ehefrau; Arbeitgeber; Einkommen; Revision; Akten; Entscheid; Abrechnung
SOVSBES.2022.184-Arbeit; Rückforderung; Suva-Nr; Unfall; Taggelder; Schadenmeldung; Urteil; Recht; Beschwerdeführer; Bundesgericht; Arbeitsunfähigkeit; Abklärungen; Unrecht; Frist; Beschwerdeführers; Leistung; Bericht; Verfügung; Rückerstattung; Einsprache; Beruf; Arbeitsfähigkeit; Polizei; Geschäftsfahrt; Zeitpunkt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 V 245Art. 19 Abs. 1 UVG; Art. 11 UVV; frühestmöglicher Rentenbeginn bei Rückfällen und Spätfolgen ohne Heilbehandlung. Erfolgt im Zeitpunkt der Rückfallmeldung - anders als im mit BGE 140 V 65 beurteilten Sachverhalt - keine Heilbehandlung, von deren Abschluss der Beginn des Rentenanspruches abhängig gemacht werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG), ist der Rentenbeginn frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung resp. der Rückfallmeldung festzulegen (E. 6.4). Revision; Arbeit; Rente; Rückfall; Zeitpunkt; Unfall; Urteil; Verfügung; Vorinstanz; Tatsache; Beschwerde; Rentenbeginn; Rückfallmeldung; Verlauf; Tatsachen; Beurteilung; Beweis; Spätfolgen; Heilbehandlung; Abschluss; Gesundheit; Gericht; Beschwerdeführers; Verfahren; Abklärung; Sachverhalt; Bericht
142 V 43 (9C_498/2015)Art. 19 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 2 Abs. 1 lit. c ATSV; Art. 19 Abs. 2 EOG; Rz. 7009 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO). Der Arbeitgeber, welcher der versicherten Person während der Dienstleistung Lohn ausrichtet, fungiert nicht als blosse Zahlstelle und kann somit zur Rückerstattung von zuviel ausbezahlter Erwerbsausfallentschädigung verpflichtet werden (E. 3.1). Arbeitgeber; Ausgleichskasse; Erwerbsausfallentschädigung; Leistung; Zahlstelle; Entschädigung; Einsprache; Anspruch; Lohnzahlung; Rückerstattung; Entscheid; Sozialversicherung; Recht; Urteil; Person; Dienstleistung; Einspracheentscheid; Betrag; Rechte; Rückforderung; KIESER; Kantons; Erwerbsersatzordnung; Dienstleistende; Vorinstanz; Arbeitnehmer; Pflichten; ändige

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2838/2019Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Recht; Schweiz; Vorinstanz; Erben; Erblasser; Verfügung; Erbschaft; Schweizer; Leistung; Rückforderung; Rückerstattung; Einsprache; Frist; Urteil; Brasilien; Schuld; Einspracheentscheid; Altersrente; Hinweis; Erblassers; Behörde; Witwe; Abklärung; Register; Ausland; Entscheid
C-3636/2016RentenanspruchPorphyri; Porphyrie; Versicherungsträger; Vorinstanz; Recht; Rente; Epilepsie; Abteilung; Formular; RAD-Arzt; Akten; Aufenthalt; Patientin; Unterlagen; Bundes; Rechtsvertreter; Anmeldung; Stellungnahme; Urteil; B-act; Untersuchung; Bericht; IVSTA; Renten; Gesundheitszentrum; ägig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ueli KieserBasler Kommentar zum ATSG2020