Betäubungsmittelgesetz (BetmG) Art. 18d

Zusammenfassung der Rechtsnorm BetmG:



Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz gemäss internationalem Drogenkontrollrecht. Es umfasst Regelungen zu Anbau, Herstellung, Handel, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie Strafen bei Verstössen. Das Gesetz beinhaltet auch Vorschriften zur medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln und zur Suchtprävention mit dem Ziel, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu bekämpfen und die öffentliche Gesundheit zu schützen.

Art. 18d BetmG vom 2023

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Art. 18d (1) In Zusammenhang mit der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen

1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Institutionen sind berechtigt, Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile zur Überprüfung der Voraussetzungen und des Verlaufs der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen zu bearbeiten.

2 Sie gewährleisten durch technische und organisatorische Massnahmen den Schutz der Daten nach Absatz 1.

3 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:

  • a. die für die Datenbearbeitung zuständigen Behörden und Institutionen;
  • b. die zu bearbeitenden Daten;
  • c. die Datenflüsse;
  • d. die Zugriffsberechtigungen.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 385; BBl 2020 6069).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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