CPS Art. 188 -

Einleitung zur Rechtsnorm CPS:



Art. 188 CPS dal 2025

Art. 188 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 188 Offese alla libertà e all’integrità sessuali Atti sessuali con persone dipendenti (1)

Chiunque, profittando di rapporti di educazione, di fiducia, di lavoro o comunque di dipendenza, compie un atto sessuale con un minorenne di almeno sedici anni di età,chiunque induce una tale persona ad un atto sessuale, profittando della dipendenza in cui essa si trova,è punito con una pena detentiva sino a cinque anni o con una pena pecuniaria.

(1) Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 16 giu. 2023 sulla revisione del diritto penale in materia sessuale, in vigore dal 1° lug. 2024 (RU 2024 27; FF 2018 2345; 2022 687, 1011).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 188 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210456Mehrfache, teilweise versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc.Privatklägerin; Beschuldigte; Privatklägerinnen; Beschuldigten; Handlung; Berufung; Übergriff; Vorinstanz; Übergriffe; Recht; Handlungen; Sinne; Kinder; Urteil; Genugtuung; Verteidigung; Verfahren; Aussagen; Kindern; Verletzung; Gericht; Bundesgericht; Freiheit; Freiheitsstrafe; Körper; Körperverletzung
ZHVR220006Rekurs gegen den Beschluss der FachgruppeRekurrentin; Prüfung; Rekurs; ção; Rekursgegnerin; Gericht; Beschluss; Übersetzer; Verwaltungskommission; Prüfungstext; Kanton; Obergericht; Kantons; Ausgang; Verfahren; Korrektur; Auslieferung; Übersetzung; Superior; Sprachdienstleistung; Übersetzen; Landesverweisung; Zurique; Bundesgericht; Akkreditierung; Übersetzerin

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 IV 57 (6B_567/2020)
Regeste
Art. 192 Abs. 1 StGB ; Ausnützung der Abhängigkeit eines Anstaltspfleglings durch einen Betreuer. Die Ausnützung findet auf der subjektiven Ebene bei der abhängigen Person statt, indem sie annimmt, sich dem Täter fügen zu müssen. Das faktische Einverständnis liegt in der Natur der Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses. Nur das freiverantwortliche, vom Abhängigkeitsverhältnis unbeeinflusste Einverständnis schliesst den Tatbestand aus (E. 3.5.3). Die Schwelle zur Bejahung des Tatbestandselements der Ausnützung ist auch bei einem in seiner Intelligenz eingeschränkten Opfer gleich anzusetzen (E. 3.5.5). Im vorliegenden Fall wurde die Ausnützung bejaht (E. 3.5.6).
ängig; Abhängigkeit; Handlung; Handlungen; Abhängigkeitsverhältnis; Urteil; Person; Täter; Ausnützung; Beschwerdegegner; Ausnützen; Hinweis; Recht; Opfer; Tatbestand; Entscheid; Hinweisen; Anstalt; Kantons; Gallen; Betreuer; Anstaltspflegling; Kontakt; Annäherung
131 I 476Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 4 und 5, Art. 7 Abs. 2, Art. 10b Abs. 1 und 3 OHG; § 107 Abs. 2 StPO/AG; Anspruch auf Befragung des minderjährigen Opferzeugen; Zeugnisverweigerung. Der Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen stellen zu können, ist dann absolut, wenn das Zeugnis für den Schuldspruch ausschlaggebend ist (E. 2.2). Dieser Anspruch wird verletzt, wenn der Zeuge über vier Jahre nach der ersten Befragung jegliche ergänzende Aussage verweigert und das Gericht gleichwohl auf die erste, beweismässig entscheidende Aussage abstellt (E. 2.3.4). Aussage; Zeuge; Belastungszeuge; Befragung; Opfer; Zeugen; Urteil; Belastungszeugen; Gericht; Fragen; Angeklagte; Beschwerdeführers; Angeschuldigte; Kantons; Beweis; Aussagen; Angeschuldigten; Anspruch; Obergericht; Recht; Verteidiger; Angeklagten; Verfahren; Konfrontation; Ergänzungsfragen; Hinweisen; Verfahren