SCC Art. 188 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 188 SCC from 2025

Art. 188 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 188 Offences against sexual liberty and integrity. Sexual acts with dependent persons (1)

Any person who commits a sexual act by exploiting his or her relationship with a minor of at least 16 years of age who is dependent on them due to a relationship arising from the minor'"s education, care or employment or another form of dependent relationship,any person who encourages such a minor to commit a sexual act by exploiting such a relationship,shall be liable to a custodial sentence not exceeding five years or to a monetary penalty.

(1) Amended by No I 1 of the FA of 16 June 2023 on a Revision of the Law on Sex Offences, in force since 1 July 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 188 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210456Mehrfache, teilweise versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc.Privatklägerin; Beschuldigte; Privatklägerinnen; Beschuldigten; Handlung; Berufung; Übergriff; Vorinstanz; Übergriffe; Recht; Handlungen; Sinne; Kinder; Urteil; Genugtuung; Verteidigung; Verfahren; Aussagen; Kindern; Verletzung; Gericht; Bundesgericht; Freiheit; Freiheitsstrafe; Körper; Körperverletzung
ZHVR220006Rekurs gegen den Beschluss der FachgruppeRekurrentin; Prüfung; Rekurs; ção; Rekursgegnerin; Gericht; Beschluss; Übersetzer; Verwaltungskommission; Prüfungstext; Kanton; Obergericht; Kantons; Ausgang; Verfahren; Korrektur; Auslieferung; Übersetzung; Superior; Sprachdienstleistung; Übersetzen; Landesverweisung; Zurique; Bundesgericht; Akkreditierung; Übersetzerin

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 IV 57 (6B_567/2020)
Regeste
Art. 192 Abs. 1 StGB ; Ausnützung der Abhängigkeit eines Anstaltspfleglings durch einen Betreuer. Die Ausnützung findet auf der subjektiven Ebene bei der abhängigen Person statt, indem sie annimmt, sich dem Täter fügen zu müssen. Das faktische Einverständnis liegt in der Natur der Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses. Nur das freiverantwortliche, vom Abhängigkeitsverhältnis unbeeinflusste Einverständnis schliesst den Tatbestand aus (E. 3.5.3). Die Schwelle zur Bejahung des Tatbestandselements der Ausnützung ist auch bei einem in seiner Intelligenz eingeschränkten Opfer gleich anzusetzen (E. 3.5.5). Im vorliegenden Fall wurde die Ausnützung bejaht (E. 3.5.6).
ängig; Abhängigkeit; Handlung; Handlungen; Abhängigkeitsverhältnis; Urteil; Person; Täter; Ausnützung; Beschwerdegegner; Ausnützen; Hinweis; Recht; Opfer; Tatbestand; Entscheid; Hinweisen; Anstalt; Kantons; Gallen; Betreuer; Anstaltspflegling; Kontakt; Annäherung
131 I 476Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 4 und 5, Art. 7 Abs. 2, Art. 10b Abs. 1 und 3 OHG; § 107 Abs. 2 StPO/AG; Anspruch auf Befragung des minderjährigen Opferzeugen; Zeugnisverweigerung. Der Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen stellen zu können, ist dann absolut, wenn das Zeugnis für den Schuldspruch ausschlaggebend ist (E. 2.2). Dieser Anspruch wird verletzt, wenn der Zeuge über vier Jahre nach der ersten Befragung jegliche ergänzende Aussage verweigert und das Gericht gleichwohl auf die erste, beweismässig entscheidende Aussage abstellt (E. 2.3.4). Aussage; Zeuge; Belastungszeuge; Befragung; Opfer; Zeugen; Urteil; Belastungszeugen; Gericht; Fragen; Angeklagte; Beschwerdeführers; Angeschuldigte; Kantons; Beweis; Aussagen; Angeschuldigten; Anspruch; Obergericht; Recht; Verteidiger; Angeklagten; Verfahren; Konfrontation; Ergänzungsfragen; Hinweisen; Verfahren