Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 188

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 188 SchKG vom 2024

Art. 188 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 188 Konkursbegehren

1 Ist ein Rechtsvorschlag nicht eingegeben, oder ist er beseitigt, nichtsdestoweniger aber dem Zahlungsbefehle nicht genügt worden, so kann der Gläubiger unter Vorlegung des Forderungstitels und des Zahlungsbefehls sowie, gegebenenfalls, des Gerichtsentscheides, das Konkursbegehren stellen.

2 Dieses Recht erlischt mit Ablauf eines Monats seit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Hat der Schuldner einen Rechtsvorschlag eingegeben, so fällt die Zeit zwischen der Eingabe desselben und dem Entscheid über dessen Bewilligung sowie, im Falle der Bewilligung, die Zeit zwischen der Anhebung und der gerichtlichen Erledigung der Klage nicht in Berechnung.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 188 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDFaillite/2009/24-Opposition; Office; Sàrl; èque; équisition; Effet; éclaré; épens; édéral; énonciation; éance; énonciations; éposé; ébiteur; Espèce; Bauer; également; Acceptation; écède; ésident; Office; Lausanne-Est; écision; érant; êté

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
111 III 43Zusammenhänge zwischen Art. 188 ZGB und Art. 288 SchKG. Der Gläubiger, der verzichtet hat, nach Massgabe des Art. 188 ZGB seine Rechte an einem Vermögenswert geltend zu machen, der bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Ehefrau des Schuldners zugewiesen wird, ist grundsätzlich nicht befugt, gegen diese eine Anfechtungsklage im Sinne von Art. 288 SchKG zu erheben, zumal er durch den Wechsel im Güterstand der Ehegatten keinen Nachteil erlitten hat. époux; été; Immeuble; égime; évocatoire; étention; Genthod; Action; éancier; égal; éanciers; édé; établi; établissement; Genève; était; Autre; éparation; également; ébiteur; -room; écembre; éjudice; Tribunal; éfenderesse; ément; être; Espèce; KNAPP; éforme
104 III 15Pfändung eines Schuldbriefes; Widerspruchsklage (Art. 109 SchKG); betreibungsamtliche Beschlagnahme eines Eigentümerpfandtitels, der auf einem gepfändeten Grundstück lastet (Art. 13 VZG). 1. Ein Eigentümerschuldbrief, der auf einem gepfändeten Grundstück lastet, kann selbst nicht gepfändet werden; hinsichtlich eines solchen Titels ist die Ansetzung der Frist zur Erhebung einer Widerspruchsklage demnach nicht zulässig (E. 2b). 2. Befindet sich ein solcher Schuldbrief im Gewahrsam eines Drittansprechers, kann er vom Betreibungsamt nicht in Verwahrung genommen werden (E. 2d). Schuldbrief; Pfändung; Schuldner; SchKG; Betreibungsamt; Grundstück; Eigentum; Widerspruchsklage; Beschlagnahme; Ehefrau; Vorinstanz; Schuldners; Frist; Verwahrung; Aufforderung; Aufsichtsbehörde; Schuldbriefes; Klage; Verfahren; Besitz; Entscheid; Titels; Ansetzung; Erhebung; Gewahrsam