Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 188
Zusammenfassung der Rechtsnorm DBG:
Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.
Art. 188 DBG vom 2025
Art. 188 Verfahren
1 Vermutet die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, es sei ein Vergehen nach den Artikeln 186–187 begangen worden, so erstattet sie der für die Verfolgung des kantonalen Steuervergehens zuständigen Behörde Anzeige. Diese Behörde verfolgt alsdann ebenfalls das Vergehen gegen die direkte Bundessteuer.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (1) (StPO). (2)
3 Wird der Täter für das kantonale Steuervergehen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so ist eine Freiheitsstrafe für das Vergehen gegen die direkte Bundessteuer als Zusatzstrafe zu verhängen; gegen das letztinstanzliche kantonale Urteil kann Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht nach den Artikeln 78–81 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (3) erhoben werden. (4)
4 Die ESTV kann die Strafverfolgung verlangen. (2)
(1) [SR 312.0]
(2) (5)
(3) [SR 173.110]
(4) Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS 2006 1205 ][1069]; [BBl 2001 4202]).
(5) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 19 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS 2010 1881]; [BBl 2006 1085]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.