Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 188 DBG vom 2025

Art. 188 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 188 Verfahren

1 Vermutet die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, es sei ein Vergehen nach den Artikeln 186–187 begangen worden, so erstattet sie der für die Verfolgung des kantonalen Steuervergehens zuständigen Behörde Anzeige. Diese Behörde verfolgt alsdann ebenfalls das Vergehen gegen die direkte Bundessteuer.

2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (1) (StPO). (2)

3 Wird der Täter für das kantonale Steuervergehen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so ist eine Freiheitsstrafe für das Vergehen gegen die direkte Bundessteuer als Zusatzstrafe zu verhängen; gegen das letztinstanzliche kantonale Urteil kann Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht nach den Artikeln 78–81 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (3) erhoben werden. (4)

4 Die ESTV kann die Strafverfolgung verlangen. (2)

(1) SR 312.0
(2) (5)
(3) SR 173.110
(4) Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205 1069; BBl 2001 4202).
(5) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 19 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 188 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZSTK 2019 11SteuerbetrugSteuer; Beschuldigte; Konto; Anklage; Konto; Beschuldigten; Ertrag; Aufwand; Gewinn; Urteil; Anklageziffer; Verteidigung; Steuerperiode; Bankkonto; Rechnung; Vorinstanz; Staat; Ertragsbzw; Gewinnkorrektur; U-act; Buchh; Staatsanwalt; Buchhaltung; Staatsanwaltschaft; Tatbestand; Steuererklärung; Steuerbetrug; Unbekannt

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2014/92, B 2014/131Entscheid Steuerrecht, Einkommenssteuer, Art. 29 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 16 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Rechtmässigkeit von Einkommensaufrechnungen (vor Abzug der pauschalen Gewinnungskosten) aus selbständigem Nebenerwerb aufgrund der in den Jahren 2007 bis 2010 auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers verbuchten Zugänge. Dem Beschwerdeführer gelang es nicht zu beweisen, dass es sich um steuerfreie Vermögenszuflüsse handle (Verwaltungsgericht, B 2014/92, B 2014/131). Entscheid vom 27. Oktober 2015 Beweis; Vorinstanz; Entscheid; Darlehen; Verfahren; Recht; Person; Verwaltung; Bundessteuer; Veranlagung; Einkommen; Quot; Auskünfte; Tatsachen; Bareinzahlung; Aufrechnung; Bareinzahlungen; Gehör; Konto; Beschwerdegegner; Verwaltungsgericht; Begründung; Personen; Beträge; Kantons
SGI/1-2013/70, 71Entscheid Art. 31 Abs. 2 StG (sGS 811.1), Art. 18 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Abgrenzung von Privatvermögen und Geschäftsvermögen. Die Beteiligung eines selbständigen Rechtsanwalts an einer Unternehmung wurde mangels Vorliegen der massgebenden Voraussetzungen zu Recht dem Privatvermögen zugeordnet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Dezember 2013, I/1-2013/70, 71). Vorinstanz; Recht; Geschäftsvermögen; Rekurrent; Einsprache; Pflichtige; Bundessteuer; Rekurs; Unternehmen; Kanton; Einkommen; Abschreibung; Einspracheentscheid; Pflichtigen; Veranlagung; Gemeindesteuer; Höhe; Steuerbehörde; Vermögens; Kantons; Erwerb; Wille; Unternehmens; Bundesgericht; Steuerausscheidung; Einkünfte; Privatvermögen; Beteiligungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 IV 47 (6B_453/2011)Verwertbarkeit von Beweisen aus einem Steuerveranlagungs- oder Steuerhinterziehungsverfahren im Strafverfahren wegen Steuerbetrugs (Art. 186 Abs. 1 DBG; Art. 59 Abs. 1 StHG). Verwertbarkeit von Aussagen eines Steuervertreters, welche dem Vertretenen anzurechnen sind (E. 2.1 und 2.4). Aussagen des Steuerpflichtigen und von diesem im Nachsteuerverfahren eingereichte Belege sind unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" nicht generell unverwertbar, sondern nur, wenn er gemahnt und ihm eine Ermessensveranlagung oder eine Verurteilung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten angedroht wurde (E. 2.6). Kam die kantonale Steuerverwaltung ihren Aufklärungspflichten gemäss Art. 153 Abs. 1bis und Art. 183 Abs. 1 Satz 2 DBG nach, sind die Beweismittel aus dem Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren grundsätzlich auch im Steuerbetrugsverfahren verwertbar (E. 2.8). Verfahren; Beschwerdegegner; Aussage; Steuer; Steuerbetrugs; Aussagen; Verfahren; Steuerbetrugsverfahren; Steuerhinterziehung; Urteil; Hinterziehungsverfahren; Steuerhinterziehungsverfahren; Steuerverfahren; Steuerperiode; Beweise; Person; Beweismittel; Vorinstanz; Kantons; Verletzung; Steueramt; Verwertung; Busse; Verwertbarkeit; Steuerverwaltung; Bundes; Totalbetrag; Obergericht; Beschwerdegegners
137 IV 145 (1B_417/2010)Art. 79 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 169 f. und Art. 191 Abs. 1 DBG; Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR; Art. 333 Abs. 1 StGB; Zulässigkeit von Einziehungsbeschlagnahmen im Rahmen von besonderen Fiskaluntersuchungen wegen des Verdachts von schweren Steuerwiderhandlungen. Anwendbarkeit des VStrR nach Inkrafttreten der Eidg. StPO; Übergangsrecht (E. 1.1). Beschwerdelegitimation der Eidg. Steuerverwaltung (E. 1.2). Massgebliches Fiskalstrafrecht; anwendbare Verfahrensvorschriften (E. 5). Dass die Fiskalbehörden im Rahmen eines allfälligen Hinterziehungs- bzw. Nachsteuerverfahrens auf verwaltungsrechtliche Instrumente der Steuersicherung zurückgreifen können, schliesst die vorsorgliche Anordnung von strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahmen durch die Eidg. Steuerverwaltung im Verfahren der besonderen Fiskaluntersuchung nicht aus. Ebenso wenig ergibt sich in diesen Fällen aus Art. 333 Abs. 1 StGB ein Beschlagnahmehindernis (E. 6). Steuer; VStrR; Untersuchung; Steuer; Bundes; Steuerwiderhandlungen; Steuerhinterziehung; Verdacht; Hinterziehung; Einziehung; Steuervergehen; Verfahren; Steuerverwaltung; Verdachts; Bundesgericht; Beschlagnahme; Steuerverfahren; Fiskaluntersuchung; Verwaltung; Hinterziehungs; Urteil; Entscheid; Vergehen; Täter; Steuerverfahrens

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1463/2016AmtshilfeKonto; Person; Amtshilfe; Urteil; Recht; Steuer; Verdacht; Formular; BVGer; Vater; Amtshilfeersuchen; Informationen; Staat; Berechtigte; Vorinstanz; Betrugsdelikt; Personen; Check; Gesellschaft; Checks; DBA-US; «Betrugsdelikte; Verfahren; DBA-USA; «Konto***; US-Person; Bundesverwaltungsgericht
A-4695/2015AmtshilfeKonto; Amtshilfe; Person; Recht; Recht; Steuer; Banken; Gesellschaft; Verdacht; Staat; Informationen; Amtshilfeersuchen; Betrugsdelikt; Formular; Betrugsdelikte; Urteil; «Betrugsdelikte; Schweiz; Daten; Ersuchen; BVGer; Akten; Konten; Personen; Berechtigte