ZPO Art. 187 - Erstattung des Gutachtens

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 187 ZPO vom 2024

Art. 187 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 187 Erstattung des Gutachtens

1 Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert. Artikel 170a gilt sinngemäss. (1)

2 Über ein mündliches Gutachten ist sinngemäss nach den Artikeln 176 und 176a Protokoll zu führen. (2)

3 Sind mehrere sachverständige Personen beauftragt, so erstattet jede von ihnen ein Gutachten, sofern das Gericht nichts anderes anordnet.

4 Das Gericht gibt den Parteien Gelegenheit, eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen.

(1) Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

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Art. 187 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210212ForderungFahrzeug; Daten; Reparatur; Beweis; Klägers; Versicherung; Beklagten; Reparaturkosten; Schaden; Schweiz; Klage; Fehler; Geschwindigkeit; Partei; Unfall; Ersatz; Zeitwert; Ziffer; Parteien; Forderung; Fahrzeugs; Gericht; Recht; Privatgutachten; Anspruch; Leasing; Schadens; ändlich
ZHLB210048ForderungAnlage; Vorinstanz; Gutachten; Beweis; Berufung; Ergänzung; Gutachter; Anlagen; Partei; Herstellungskosten; Ergänzungs; Parteien; Beklagten; Kapazität; Sachverständige; Behauptung; Klägers; Rückweisung; Gutachtens; Lernkurve; Recht; -Anlage; Gericht; Berufungsverfahren; Sachverständigen; Stellung; Umsatz; üsse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWKLA.2023.3-Apos; Grundstück; Amtschreiber; Amtschreiberei; Dienstbarkeiten; Pfand; Hobbyraum; Schaden; Vertrag; Grundpfand; Käufer; Recht; Schuldbrief; Parteien; Kaufvertrag; Grundstücke; Käuferin; Gangserklärung; Parkplätze; Rangrücktritt; Grundbuch; Vertrags; Hinweis; Entwurf
SGB 2017/249Entscheid Schulrecht, Sonderbeschulung, Art. 36 VSG.Nicht bestritten ist, dass bei F. besonderer Bildungsbedarf besteht. Die Eltern sind jedoch der Auffassung, dem könne auch mit der Zuweisung in einer Regelklasse begegnet werden, während die Behörden den Besuch einer Sonderschule für notwendig erachten. Der SPD fasste in seinem letzten – von insgesamt Kinder; Entwicklung; Bericht; Regel; Bildung; Gutachten; Kanton; Rekurs; Ermessen; Lehrperson; Lehrpersonen; Eltern; Verwaltungsgericht; Massnahme; Schule; Vorinstanz; Kindes; Behinderung; Recht; Gallen; Sonderschulung; Ergebnis; Abklärung; Behörde; Antrag; Regelklasse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 24 (4A_336/2013)Art. 158 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil ZPO; vorsorgliche Beweisführung zwecks Abklärung der Prozessaussichten. Liegt bereits ein beweistaugliches Gutachten aus einem anderen Verfahren vor, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der vorsorglichen Einholung eines weiteren Gutachtens (E. 3.3.1); Grundsätze der vorsorglichen Einholung von polydisziplinären Gutachten (E. 3.3.4). Gutachten; Beweis; Vorinstanz; Gutachtens; Gericht; Verfahren; Unfälle; Interesse; Unfall; MEDAS-Gutachten; Entscheid; Recht; Beweisführung; Abklärung; Dauerfolgen; Gerichtsgutachten; Fragen; Urteil; Prozessaussichten; Begehren; Beweisabnahme; Gesuch; Parteien; Erwägungen; Feststellungen; Auffassung; Beweiswürdigung
139 III 33 (4D_66/2012)Kostenverteilung bei vorsorglicher Beweisführung (Art. 107 Abs. 1 lit. f und Art. 158 ZPO). Kostenverteilung bei einer vorsorglichen Beweisführung in einem eigenständigen Verfahren, wenn die Gesuchsgegnerin Ergänzungsfragen stellt (E. 2-5).
Beweisführung; Gesuch; Vorinstanz; Hauptprozess; Gericht; Verfahren; Entscheid; Gesuchsgegnerin; Ergänzungsfragen; Parteien; Prozesskosten; Gutachten; Zivilprozessordnung; Drittel; Gutachter; Schweizerische; Umstände; Fragen; Klage; Begründung; Regel; Gutachtens; Recht; Kostenverteilung; Kostenentscheid; Kommentar

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Haas, Oberhammer ZPO2021
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger Kommentar ZPO2016