Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 187

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 187 SchKG vom 2025

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Art. 187 Rückforderungsklage

Wer infolge der Unterlassung oder Nichtbewilligung eines Rechtsvorschlags eine Nichtschuld bezahlt hat, kann das Rückforderungsrecht nach Massgabe des Artikels 86 ausüben.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 187 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSKG-06-69Wechselbetreibung (Rechtsvorschlag)Recht; SchKG; Wechsels; Rechtsvorschlag; Unterschrift; Fälschung; Beschwerdegegner; Einrede; Zusammenarbeit; Kanton; Kantonsgericht; Wechselbetreibung; Einreden; Verfahren; Entscheid; Forderung; Sicherheit; Kantonsgerichtsausschuss; Maloja; Vereinbarung; Zahlung; Eingabe; Grundgeschäft; äsident
GRSKG-06-56Wechselbetreibung (Rechtsvorschlag)Recht; SchKG; Rechtsvorschlag; Entscheid; Wechselbetreibung; Kantonsgericht; Zahlung; Generalvollmacht; Beschwerdegegner; Kantonsgerichtsausschuss; Gericht; Moesa; Urkunde; Verfahren; Graubünden; Bezirksgerichtspräsidium; Fälschung; Urkunden; Beweis; Bezirksgerichtspräsidiums; Rechtsanwalt; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlags; Sinne; Verbindung; Schuldner; Beschwerdeverfahren; Unterschrift