SG | B 2013/251 | Entscheid Disziplinarverfahren, Verwarnung; Art. 43 Abs. 1 lit. a MedBG; Art. 12 und 13 VRP.Die Mitwirkungsrechte im Beweisverfahren werden verletzt, wenn der Sachverständige seine Schlussfolgerungen auf telefonische Befragungen des Patienten und des nachbehandelnden Zahnarztes stützt, an denen sich die Person, gegen die sich das Disziplinarverfahren richtet, nicht beteiligen konnte und deren Inhalt nicht bekannt ist (Verwaltungsgericht, | ändig; Sachverständige; Vorinstanz; Beurteilung; Beruf; Behandlung; Beschwerdeführers; Berufs; Sachverständigen; Zahnarzt; Zahnärztliche; Stellung; Gesundheitsdepartement; Beweis; Klinik; Verfahren; Recht; Arbeit; Entscheid; Patient; Akten; Röntgenbilder; Umstände; Abklärung; Verletzung; Verwaltungsgericht |