ZPO Art. 186 - Abklärungen der sachverständigen Person

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 186 ZPO vom 2023

Art. 186 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 186 Abklärungen der sachverständigen Person

1 Die sachverständige Person kann mit Zustimmung des Gerichts eigene Abklärungen vornehmen. Sie hat sie im Gutachten offenzulegen.

2 Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen die Abklärungen nach den Regeln des Beweisverfahrens nochmals vornehmen.


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Art. 186 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC210022EhescheidungRecht; Auskunft; Auskunfts; Gesellschaften; Kläger; Klägers; Beklagten; Unterhalt; Unterhalts; Edition; Berufung; Offenlegung; Auskunftsbegehren; Rechtsbegehren; Entscheid; Ansprüche; Rechtsschutzinteresse; Vorderrichter; Dispositiv; Vermögens; Informationen; Kreditkarten; Dispositivziffer; Konto; ält/hielt
ZHLF210082Vorsorgliche MassnahmenBerufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Interesse; Beweis; Gesuch; Gutachten; Entscheid; Prozessvoraussetzung; Recht; Gutachter; Beweisführung; Facharzt; Akten; Gericht; Berufungsbeklagten; Verfügung; Stellung; Streitwert; Bundesgericht; Verfahren; Bülach; Stellungnahme; Frist; Interesses; Parteien; Voraussetzung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2013/251Entscheid Disziplinarverfahren, Verwarnung; Art. 43 Abs. 1 lit. a MedBG; Art. 12 und 13 VRP.Die Mitwirkungsrechte im Beweisverfahren werden verletzt, wenn der Sachverständige seine Schlussfolgerungen auf telefonische Befragungen des Patienten und des nachbehandelnden Zahnarztes stützt, an denen sich die Person, gegen die sich das Disziplinarverfahren richtet, nicht beteiligen konnte und deren Inhalt nicht bekannt ist (Verwaltungsgericht, ändig; Sachverständige; Vorinstanz; Beurteilung; Beruf; Behandlung; Beschwerdeführers; Berufs; Sachverständigen; Zahnarzt; Zahnärztliche; Stellung; Gesundheitsdepartement; Beweis; Klinik; Verfahren; Recht; Arbeit; Entscheid; Patient; Akten; Röntgenbilder; Umstände; Abklärung; Verletzung; Verwaltungsgericht
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Müller, Hasenböhler, LeuenbergerKommentar zum Schweizerische Zivilprozessordnung2016