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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 186 StGB vom 2024

Art. 186 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 186 Hausfriedensbruch

Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 186 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230258NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Schwerdegegner; Beschwerdegegner; Anzeige; Recht; Beschwerdeführers; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Zeigen; Äusserung; Anzeigen; Recht; Äusserungen; Einvernahme; Beschwerdegegners; Behauptet; Wohnung; Balkon; Gericht; Behauptete; Rechtlich; Sodann; Untersuchung; Reiche; Behaupteten; Verfahren; Nichtanhandnahme; Entscheid
ZHSB220518Gewerbsmässiger Diebstahl etc.Digte; Schuldig; Beschuldigte; Privat; Beschuldigten; Privatkläger; Dossier; Privatklägerin; Sinne; Recht; Anklage; Einreise; Nebst; Entscheid; Berufung; Gericht; Verteidigung; Rechtskraft; Vorinstanz; Hinsicht; Profil; Dispositiv; Schuh; Siers; Sachverhalt; Eintritt; Geschädigte; Dossiers; Tatort
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2020.00451Erforderlichkeit der Ausschaffungshaft; Prüfung milderer Massnahmen.
SGIV 2016/145Entscheid Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Unzureichende gesetzliche Grundlage für heimliche und zielgerichtete Überwachungsmassnahmen durch die IV-Stelle. Die gesetzwidrig beschafften Daten sind aus den Akten zu entfernen. Rückweisung zur neuerlichen psychiatrischen Begutachtung. Der mit der fachpsychiatrischen Begutachtung zu beauftragenden Person ist ausschliesslich eine gesetzeskonform zustande gekommene Voraktenlage zu unterbreiten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Dezember 2016, IV 2016/145). Teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_69/2017.
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 IV 83Widerhandlung gegen das Ergänzungsleistungsgesetz (Art. 16 Abs. 1 ELG und Art. 24 ELV); Verjährung (Art. 71 StGB). Der Tatbestand des Art. 16 Abs. 1 ELG ist kein Dauerdelikt (E. 2.1). Die Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV begründet keine Garantenpflicht (E. 2.1.3). Die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit wird aufgegeben (E. 2.4). Fallkonstellationen, in denen mehrere Tathandlungen nach wie vor verjährungsrechtlich eine Einheit bilden (E. 2.4.5). Recht; Verjährung; Ergänzungsleistung; Rechtlich; Beschwerde; Recht; Einheit; Urteil; Verjährungsrechtlich; Beschwerdeführerin; Ergänzungsleistungen; Tatbestand; Verjährungsrechtliche; Verhalten; Tatbestand; Leistung; Dauerdelikt; Handlungseinheit; Zustand; Verhältnis; Kanton; Handlungen; Kantons; Thurgau; Verhältnisse; Hinweis; Rechtsprechung; Rechtswidrige; Behörde; Meldepflicht
129 IV 262Art. 181 StGB; Nötigung durch "stalking" (zwanghafte Verfolgung einer Person). Stellt der Täter dem Opfer vielfach und über längere Dauer nach, ist mit der Zeit jede einzelne Belästigung geeignet, die Handlungsfreiheit des Opfers einzuschränken (E. 2.3-2.5). Widerrechtlichkeit der Einschränkung der Handlungsfreiheit (E. 2.6) sowie vollendete Nötigung (E. 2.7) vorliegend bejaht. Beschwerde; Beschwerdeführer; Institut; Nötigung; Handlung; Instituts; Recht; Vorinstanz; Handlungsfreiheit; Parkplatz; Beschwerdegegner; Handlungen; Drohung; Recht; Beschwerdeführers; Stalking; Beschränkung; Verhalten; Areal; Anklage; Tatbestand; Mehrfache; Opfer; Gelände; Willen; Instituts; Gesamtheit; Lästig; Urteil; Person

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Günter Stratenwerth, Wolfgang Wohlers Handkommentar, 3.A.2013
Stefan TrechselKommentar, 2. Auflage, Zürich1997
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