Codice di procedura civile (CPC)

Zusammenfassung der Rechtsnorm CPC:



Art. 184 CPC dal 2024

Art. 184 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 184 Diritti e doveri del perito

1 Il perito è tenuto alla verit e deve presentare tempestivamente la propria perizia.

2 Il giudice rende attento il perito sulla punibilit di una falsa perizia in base all’articolo 307 CP (1) e sulla punibilit della violazione del segreto d’ufficio in base all’articolo 320 CP, nonché sulle conseguenze dell’inosservanza dei termini assegnatigli e sulle conseguenze del carente adempimento del mandato.

3 Il perito ha diritto d’essere remunerato. La decisione del giudice sulla remunerazione del perito è impugnabile mediante reclamo.

(1) RS 311.0

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Art. 184 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPC220030Ehescheidung (Entschädigung Sachverständiger)Bericht; Recht; Entschädigung; Vorinstanz; Rechtsmittel; Entscheid; Berichte; Gericht; Verfahren; Beklagten; Einzelrichterin; Kontakt; Sinne; Kinder; Verfügung; Weisungen; Therapie; Rechnung; Frist; Eröffnung; Mutter; Konsultationsdaten; Fortschritt; Mitwirkung; Anfechtungsobjekt; Rechtsmittelbelehrung
ZHRE170018Eheschutz (Kostenfolge)Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Parteien; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Urteil; Verfahren; Entschädigung; Ziffer; Kostenverteilung; Höhe; Sinne; Bundesgericht; Oberrichter; Rechtsanwältin; Entscheidgebühr; Frist; Dispositiv-Ziffer; Gutachter; Kanton; Parteientschädigung; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Büchi
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2017.482KostenverlegungGutachter; Gutachten; Kostenvorschuss; Staatskanzlei; Verfahren; Recht; Parteien; Vorschuss; Verfahrens; Verwaltungs; Ergänzungsfragen; Auftrag; Beweise; Fragen; Verfügung; Gutachtens; Akten; Verwaltungsgericht; Rechnung; Stunden; Gutachters; Behörde; Entscheid; Gericht; Rechtsanwalt; Solothurn
SGIV-2011/168Entscheid Art. 14 Abs. 2 lit. c und Abs. 4, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 11b Abs. 1 lit. b und Abs. 4, Art. 29 VZV (SR 741.51), Art. 12 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Der Rekurrent lenkte einen Personenwagen unter Cannabiseinfluss. Er verzichtete unterschriftlich auf eine umfassende Untersuchung. Aufgrund des Gutachtensauftrags und des Verlaufs der verkehrsmedizinischen Untersuchung musste er damit rechnen, dass der Gutachter zur Begründung seiner Schlussfolgerungen die persönlichen Angaben schriftlich festhalten und im Rahmen des Gutachtens an die Entzugsbehörde weiterleiten würde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. März 2012, IV-2011/168). Rekurrent; Gutachten; Untersuchung; Recht; Rekurs; Drogen; Gutachter; Rekurrenten; Führerausweis; Vorinstanz; Alkohol; Person; Strassenverkehr; Begutachtung; Strassenverkehrs; Fahreignung; Gutachtens; Schlussfolgerung; Gallen; Formular; Beurteilung; Akten; Schlussfolgerungen; Berufs; Abklärung; Personen; Führerausweise
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
84 I 217Staatsrechtliche Beschwerde wegen Art. 4 BV. Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss in einer Zivilrechtsstreitigkeit, die der Berufung an das Bundesgericht unterliegt? Kantonales Zivilprozessrecht; Willkür. Kann der Beklagte im Vaterschaftsprozess verpflichtet werden, sich einer anthropologisch-erbbiologischen Expertise zu unterziehen? Expertise; Vater; Vaterschaft; Obergericht; Berufung; Bundesgericht; Zivilprozessrecht; Kantons; Zeuge; Beklagten; -erbbiologische; Verletzung; ässig; Vorschrift; Beweis; Beschwerde; Urteil; Obwalden; Vaterschaftsprozess; Expertin; bereits; Tatumstände; Pflichten; Zwischenentscheid; Eingriff; Auslegung; Vorschriften; Beweisbeschluss; Willkür; -erbbiologischen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schmid, SchweizerKommentar zum Schweizerische Zivilprozessordnung2020
Schmid, SchweizerKommentar zum Schweizerische Zivilprozessordnung2020