Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 184

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 184 SchKG vom 2025

Art. 184 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 184 Eröffnung des Entscheides. Klagefrist bei Hinterlegung

1 Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags wird den Parteien sofort eröffnet. (1)

2 Ist der Rechtsvorschlag nur nach Hinterlegung des streitigen Betrages bewilligt worden, so wird der Gläubiger aufgefordert, binnen zehn Tagen die Klage auf Zahlung anzuheben. Kommt der Gläubiger dieser Aufforderung nicht nach, so wird die Hinterlage zurückgegeben.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 III 32Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung; Hinterlegung der Forderungssumme (Art. 182 Ziff. 4 SchKG). Es ist nicht willkürlich, wenn der Richter nicht kotierte Obligationen ohne festen Kurswert nicht als genügende Hinterlage im Sinne von Art. 182 Ziff. 4 SchKG anerkannt und wenn er dem Schuldner, der bereits im Genuss einer kurzen Hinterlegungsfrist war, nicht noch eine Nachfrist zur Beibringung einer solchen Hinterlage ansetzt. Hinterlage; Rekursrichter; Recht; Hinterlegung; Obligationen; Schuldner; Wertschriften; Rechtsvorschlag; SchKG; Frist; Schuldnerin; Entscheid; Kantonalbank; Schuldbetreibung; Konkurs; Bewilligung; Rechtsvorschlages; Urteil; Silesa; Finanz; Richter; Hinterlegungsfrist; Betrag; Frist; Skilift; Rietbad
95 I 253Art. 86, 87 OG. Der Entscheid, mit dem in der Wechselrechtsbetreibung der Rechtsvorschlag bewilligt wird, stellt einen mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbaren Endentscheid dar (Erw. 1-3). Bezahlung des Checks unter einer auflösenden Bedingung? Erw.4). Recht; Rechtsvorschlag; Check; Kantonalbank; Zahlung; Rohner; Entscheid; Forderung; Nationalbank; Gläubiger; Klage; Kassationsgericht; Checks; SchKG; Betreibung; Zürcher; Bewilligung; Forderungs; Urteil; Bezahlung; Obergericht; Anweisung; Schuld; Rechtsvorschlages; Checksumme; Wechselbetreibung; Gutschrift; Entscheidung; Vorschrift; Annahme