Art. 184 Eröffnung des Entscheides. Klagefrist bei Hinterlegung
1 Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags wird den Parteien sofort eröffnet. (1)
2 Ist der Rechtsvorschlag nur nach Hinterlegung des streitigen Betrages bewilligt worden, so wird der Gläubiger aufgefordert, binnen zehn Tagen die Klage auf Zahlung anzuheben. Kommt der Gläubiger dieser Aufforderung nicht nach, so wird die Hinterlage zurückgegeben.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).BGE | Regeste | Schlagwörter |
110 III 32 | Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung; Hinterlegung der Forderungssumme (Art. 182 Ziff. 4 SchKG). Es ist nicht willkürlich, wenn der Richter nicht kotierte Obligationen ohne festen Kurswert nicht als genügende Hinterlage im Sinne von Art. 182 Ziff. 4 SchKG anerkannt und wenn er dem Schuldner, der bereits im Genuss einer kurzen Hinterlegungsfrist war, nicht noch eine Nachfrist zur Beibringung einer solchen Hinterlage ansetzt. | Beschwerde; Hinterlage; Rekursrichter; Recht; Hinterlegung; Obligationen; Wertschriften; Beschwerdeführerin; Schuldner; Rechtsvorschlag; SchKG; Frist; Genügende; Schuldnerin; Entscheid; Kantonalbank; Schuldbetreibung; Konkurs; Bewilligung; Rechtsvorschlages; Willkürlich; Werden; Geleistet; Kurze; Urteil; Silesa; Finanz; Richter; Hinterlegungsfrist; Betrag |
95 I 253 | Art. 86, 87 OG. Der Entscheid, mit dem in der Wechselrechtsbetreibung der Rechtsvorschlag bewilligt wird, stellt einen mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbaren Endentscheid dar (Erw. 1-3). Bezahlung des Checks unter einer auflösenden Bedingung? Erw.4). | Recht; Beschwerde; Rechtsvorschlag; Check; Kantonalbank; Zahlung; Rohner; Entscheid; Staatsrechtliche; Forderung; Bewilligt; Nationalbank; Gläubiger; Klage; Kassationsgericht; Checks; SchKG; Betreibung; Wird; Zürcher; Bewilligung; Forderungs; Urteil; &; Bezahlung; Schrieb; Beschwerdeführerin; Obergericht; Worden |