Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 184 OR vom 2025

Art. 184 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 184 Allgemeine Bestimmungen A. Rechte und Pflichten im
Allgemeinen

1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.

2 Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig – Zug um Zug – zu erfüllen.

3 Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.


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Art. 184 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG230124ForderungBetreibung; Beklagten; Klage; Zahlung; Gericht; Verzug; Handel; Rechtsbegehren; Forderung; Rechtsvorschlag; Parteien; Betreibungskosten; Zahlungsbefehl; Schuld; Urteil; Volketswil; Baumaterialien; Verfügung; Frist; Vorbringen; Rechnung; Kaufpreis; Verzugszins; Betreibungsamtes; Frist; Klageantwort; Beseitigung; Käufer
ZHHG220150ForderungGericht; Rechnung; Klage; Recht; Beklagte; Beklagten; Gerichtsstand; Betreibung; Parteien; Verzug; SchKG; Zahlung; Forderung; Verzugszins; Zuständigkeit; Vertrag; Rechtsvorschlag; Kanton; Vertrags; Kantons; Rechnungen; Bestellung; Verfall; Schuldner; Liquidation; Betrag
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2022.56-Berufung; Apos; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Kaufpreis; Forderung; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Verkauf; Recht; Parteien; Verrechnung; Beweis; Vertreter; Tilgung; Berufungsklägers; Zahlung; Zeuge; Aussage; Betreibung; Urteil; Verfahren; Provision; Parteibefragung; Klage; Beklagten; Zeugen
SGI/1-2009/115Entscheid Art. 18 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 210 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Zeitpunkt der Realisation des Liegenschaftenverlustes beim Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes an den Sohn (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/115). ändig; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Vertrag; Veräusserung; Bilanz; Liquidation; Zeitpunkt; Kaufpreis; Vertrags; Bundessteuer; Liquidationsverlust; Ertragswert; Gewerbe; Grundstücke; Verlust; Begründung; Besitz; Vorinstanz; Besitzesantritt; Entscheid; Geschäftsvermögen; Bodenrecht; Rechtsprechung; Bundesgerichts; Kapitalgewinn
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 233 (6B_1284/2018)Art. 17 und Art. 24 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 UWG, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 PBV; Preisbekanntgabe in der Werbung. Die Werbung "0.9%-LEASING PLUS" stellt keine Preisbekanntgabe in der Werbung im Sinne von Art. 17 UWG dar. Beim beworbenen Zinssatz handelt es sich lediglich um einen für die Berechnung des tatsächlich zu bezahlenden Preises dienenden Parameter, der nicht von Art. 13 PBV erfasst wird (E. 2 und 3). Preis; Leasing; Werbung; Preisbekanntgabe; Preise; Sinne; Zinssatz; LEASING; Konsument; %-LEASING; PLUS; Konsumenten; Angebot; Verordnung; Leasingzins; Leistung; Recht; Urteil; Kantons; Berechnung; Busse; Vorinstanz; Vorschriften; WYLER; Wettbewerb; Hinweis; Oberstaatsanwaltschaft; Bundesanwaltschaft
142 III 657 (4A_152/2016)Versicherungsmaklervertrag; Anspruch des Maklers auf Bezahlung durch den Versicherungsnehmer. Kein Honoraranspruch des Versicherungsmaklers gegenüber seinem Auftraggeber, dem Versicherungsnehmer, bei der Vermittlung von Bruttopolicen (E. 4). Zeitliche Abgrenzung des Courtageanspruchs des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherer bei einem Maklerwechsel (E. 5). Versicherung; Versicherungsmakler; Courtage; Versicherer; Versicherungsnehmer; Versicherungsmaklervertrag; Versicherern; Courtagen; Versicherungsmaklers; Entschädigung; Vermittlung; Über; Versicherungsvertrag; Vertrag; Recht; Bundesgericht; Urteil; Versicherungsverträge; Makler; Vereinbarung; Vergütung; FUHRER; Schuld; Mäkler; Bezahlung; Honorar; Parteien; Versicherungsnehmers

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6277/2019Protection des donnéesérie; érieur; érieure; ’autorité; ’art; être; éral; été; édéral; SYMIC; écision; égal; ’il; égale; ément; ’est; Suisse; Tribunal; Sahara; Occidental; était; ’un; ’en; érêt; ération; étant; édérale; édure; ’espèce; également
B-5473/2017Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Gutschein; -Gutschein; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Zahlung; Mitglied; Gutscheine; Kunde; Vorinstanz; Recht; Händler; Mitglieder; Händler-Gutschein; -Gutscheine; Geschäft; Kunden; Gutscheinen; Urteil; Geschäfts; Zahlungsmittel; Publikumseinlage; Gutscheins; Einlage; Vertrag; Publikumseinlagen; Partnerunternehmen; Einkauf; Quot;; önne

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BE.2024.6, BP.2024.37Kanton; Kantons; Vertrag; Vertrags; Beschuldigte; Gerichtsstand; Betrug; Sinne; Veruntreuung; Beschuldigten; Beschwerdekammer; Obwalden; Eigentum; Oberstaatsanwalt; Gerichtsstands; Verfahren; Gesuch; Behörde; Käufer; Oberstaatsanwaltschaft; Staatsanwaltschaft; Behörden; Parteien; Beurteilung; Betrugs; Verkäufer; Verfahrens; Verfolgung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar I2023
Donatsch, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2019