Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 184

Zusammenfassung der Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 184 DBG vom 2025

Art. 184 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 184 Verjährung der Strafverfolgung (1)

1 Die Strafverfolgung verjährt:

  • a. bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden;
  • b. bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf:
  • 1. der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte (Art. 175 Abs. 1),
  • 2. des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde (Art. 175 Abs. 1) oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden (Art. 178 Abs. 1–3).
  • 2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale Behörde (Art. 182 Abs. 1) vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassungen an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 184 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB120002mehrfacher Steuerbetrug etc. Steuer; Beschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Bundesgericht; Berufung; Urteil; Steuerbetrug; Aussage; Recht; Steueramt; Geschäft; Gäste; Berufungsverfahren; Bundesgerichts; Angeklagte; Steuerbetrugs; Steuerhinterziehung; Geburtstag; Gericht; Sinne; Verfahrens; Aussagen; Obergericht; Bilanz; Staat
    SOSGSTA.2015.86Nachsteuern und Hinterziehung Steuerperioden 1999-2000Steuer; Verjährung; Steuer; Steuern; Recht; Verfahren; Rekurrenten; Staat; Hinterziehung; Urteil; Verfügung; Steuerperiode; Erhebung; Staats; Bundessteuer; Hinterziehungsbussen; Verjährungsfrist; Veranlagung; Verfolgung; Rekurs; Amtes; Vorinstanz; Verfahrens; Bundessteuern; Rechtsmittel; Leistungen; Steuergericht

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    126 II 49Art. 17 VStG (Verjährung). Die Verrechnungssteuer unterliegt keiner absoluten Verjährung (E. 2). Steuer; Verjährung; Steuer; Veranlagung; Baugenossenschaft; Eidgenössische; Bundesgericht; Verrechnungssteuer; Steuerverwaltung; Entscheid; Verjährungsfrist; Frist; Bundessteuer; Bezug; Einsprache; Eidgenössischen; Steuerforderung; Urteil; BdBSt; Generalunternehmer; Gutschrift; Leistung; Einspracheentscheid; Verfahren; Bundesratsbeschluss; Recht; Bundesgesetz; Steuerrekurskommission; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Baukredit
    119 Ib 311Art. 129 Abs. 1 BdBSt; Art. 4 BV; Art. 6 EMRK; Hinterziehung der direkten Bundessteuer: Anwendbarkeit der EMRK; Grundsatz ne bis in idem; Verjährung der Strafverfolgung; angemessene Verfahrensdauer; öffentliche Verhandlung; persönliche Anhörung. 1. Das Verfahren wegen Hinterziehung der direkten Bundessteuer (Art. 129 Abs. 1 BdBSt) fällt unter Art. 6 EMRK (E. 2). 2. Grundsatz ne bis in idem: - wenn bereits ein Verfahren wegen Steuerbetrug (Art. 130bis BdBSt) durchgeführt (und eingestellt) worden ist (E. 3b und c); - wenn der Steuerpflichtige bereits wegen Hinterziehung der kantonalen Steuern bestraft worden ist (E. 3d). 3. Enthält Art. 134 BdBSt hinsichtlich der Verjährung der Strafverfolgung für Hinterziehung eine Lücke (E. 4a)? Grundsätze, die beim Fehlen einer ausdrücklichen Regelung heranzuziehen sind (E. 4b, c). 4. Angemessene Verfahrensdauer: - Beginn der Frist (E. 5a). - Angemessene Dauer (E. 5b-d). 5. Öffentliche Verhandlung im Verfahren vor der Rekurskommission. Verzicht des Steuerpflichtigen auf öffentliche Verhandlung? (E. 6b-e). 6. Persönliche (mündliche) Anhörung: - im Verfahren vor der Rekurskommission (E. 7b); - nicht im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, die erstinstanzlich Steuerbussen auszufällen hat (E. 7c). Bundes; Steuer; Verfahren; Bundessteuer; Recht; Recht; Verfahren; Hinterziehung; Urteil; Steuerhinterziehung; BdBSt; Gericht; Gerichtshof; Verfahrens; Série; Verjährung; Hinterziehungsverfahren; Europäische; Entscheid; Steuerbetrug; Rekurskommission; EuGRZ; Gerichtshofes; Steuern; Rechtsprechung; Menschenrechte; Behörde; Öffentlichkeit; önlich

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Peter, Richner Kommentar DBG2015