Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 183

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 183 SchKG vom 2025

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Art. 183 Verweigerung. Vorsorgliche Massnahmen

1 Verweigert das Gericht die Bewilligung des Rechtsvorschlages, so kann es vorsorgliche Massnahmen treffen, insbesondere die Aufnahme des Güterverzeichnisses gemäss den Artikeln 162–165 anordnen.

2 Das Gericht kann nötigenfalls auch dem Gläubiger eine Sicherheitsleistung auferlegen. (1)

(1) Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 6 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII OR, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 183 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDPlainte/2009/47-Lausanne; Opposition; Sàrl; éposé; Office; ûretés; éforme; ésident; Lausanne-Est; éans; érant; édéral; Arrondissement; érêt; éance; êté; épens; Instruction; ésente; LVLP; Poudret/Haldy/Tappy; Procédure; Absence; écutoire
GRKSK-10-28Aufnahme eines GüterverzeichnissesSchKG; Recht; Bundes; Rechtsmittel; GVVSchKG; Verfahren; Entscheid; Zuständigkeit; Bundesgericht; Kantonsgericht; Güterverzeichnisses; Konkurs; Bundesrecht; Gesuch; Kantone; Gericht; Kantonsgerichts; Schuldbetreibung; Verfahrens; Zivilprozessordnung; Bundesgerichtsgesetz; Schuldbetreibungs; Rechtsmittelbelehrung; Anordnung; Zivilsachen; Entscheidung; Schweizerische; Gesuchsteller; Sachen; Beschwerdegegner