ZGB Art. 182 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 182 ZGB vom 2025

Art. 182 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 182 Ehevertrag I. Inhalt des Vertrages

1 Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden.

2 Die Verlobten oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 182 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS110251konkursamtliche Grundstücksteigerung Konkurs; Beschwerde; Beschwerdeführers; Verfahren; Liegenschaften; Aufsichtsbehörde; Recht; Kanton; Konkursverfahren; Vorinstanz; Nichtigkeit; Urteil; Konkursamt; Bezirksgericht; SchKG; Entscheid; Obergericht; Beschluss; Meilen; Akten; Kantons; Konkursämter; Kassationsgericht; Bundesgericht; Konkurssachen; Verfahrens; Sinne; Beschwerdeverfahren

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 III 393Art. 151 Abs. 1, Art. 158 Ziff. 5 und Art. 182 Abs. 1 ZGB; Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung. Auch ein vor der Heirat abgeschlossener Ehevertrag kann hinsichtlich der Regelung von Nebenfolgen für den Fall der Scheidung der Genehmigungspflicht unterliegen (E. 5b). Der von den Parteien getroffenen Regelung ist die richterliche Genehmigung zu versagen, wenn die Vereinbarung unklar ist und die der Ehefrau zuerkannten Leistungen unbillig sind (E. 5c).
Scheidung; Vereinbarung; Genehmigung; Ehevertrag; Nebenfolgen; Parteien; Vereinbarungen; Regel; Regelung; Obergericht; Ehefrau; Verzicht; Ehevertrages; Genehmigungspflicht; Leistungen; Erwägungen; Ehesteuer; Ansprüche; Zugeständnis; Recht; Urteil; Heirat; Güterstand; Ehemann; Tragweite; BÜHLER/SPÜHLER
102 II 313Art. 214 Abs. 3 ZGB. Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten. Die ehevertragliche Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten unter dem Güterstand der Güterverbindung ist als Schenkung auf den Todesfall im Sinne von Art. 245 Abs. 2 OR anzusehen. Sie unterliegt wie eine Verfügung von Todes wegen der Herabsetzung, soweit die Pflichtteilsrechte der Nachkommen verletzt sind (E. 3-5). Vorschlag; Vorschlags; Ehegatte; Pflicht; Ehegatten; Pflichtteil; Zuwendung; Herabsetzung; Ehefrau; Müller; Recht; Vereinbarung; Erblasser; Gallen; Schenkung; Zuweisung; Berufung; Verfügung; Zuwendungen; Bundesgericht; Todes; Pflichtteilsrecht; Güterstand; Erbvertrag; Teilung; Sinne; Vorschlagsteilung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Reusser, Hausheer, Geiser, SchweizerBerner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht1992