CCS Art. 182 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 182 CCS dal 2024

Art. 182 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 182 B. Convenzione matrimoniale I. Scelta del regime

1 Le convenzioni matrimoniali possono essere stipulate prima o dopo la celebrazione del matrimonio.

2 Gli sposi od i coniugi possono scegliere, revocare o modificare il loro regime dei beni soltanto nei limiti della legge.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 182 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS110251konkursamtliche Grundstücksteigerung Konkurs; Beschwerde; Beschwerdeführers; Verfahren; Liegenschaften; Aufsichtsbehörde; Recht; Kanton; Konkursverfahren; Vorinstanz; Nichtigkeit; Urteil; Konkursamt; Bezirksgericht; SchKG; Entscheid; Obergericht; Beschluss; Meilen; Akten; Kantons; Konkursämter; Kassationsgericht; Bundesgericht; Konkurssachen; Verfahrens; Sinne; Beschwerdeverfahren

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 III 393Art. 151 Abs. 1, Art. 158 Ziff. 5 und Art. 182 Abs. 1 ZGB; Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung. Auch ein vor der Heirat abgeschlossener Ehevertrag kann hinsichtlich der Regelung von Nebenfolgen für den Fall der Scheidung der Genehmigungspflicht unterliegen (E. 5b). Der von den Parteien getroffenen Regelung ist die richterliche Genehmigung zu versagen, wenn die Vereinbarung unklar ist und die der Ehefrau zuerkannten Leistungen unbillig sind (E. 5c).
Scheidung; Vereinbarung; Genehmigung; Ehevertrag; Nebenfolgen; Parteien; Vereinbarungen; Regel; Regelung; Obergericht; Ehefrau; Verzicht; Ehevertrages; Genehmigungspflicht; Leistungen; Erwägungen; Ehesteuer; Ansprüche; Zugeständnis; Recht; Urteil; Heirat; Güterstand; Ehemann; Tragweite; BÜHLER/SPÜHLER
102 II 313Art. 214 Abs. 3 ZGB. Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten. Die ehevertragliche Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten unter dem Güterstand der Güterverbindung ist als Schenkung auf den Todesfall im Sinne von Art. 245 Abs. 2 OR anzusehen. Sie unterliegt wie eine Verfügung von Todes wegen der Herabsetzung, soweit die Pflichtteilsrechte der Nachkommen verletzt sind (E. 3-5). Vorschlag; Vorschlags; Ehegatte; Pflicht; Ehegatten; Pflichtteil; Zuwendung; Herabsetzung; Ehefrau; Müller; Recht; Vereinbarung; Erblasser; Gallen; Schenkung; Zuweisung; Berufung; Verfügung; Zuwendungen; Bundesgericht; Todes; Pflichtteilsrecht; Güterstand; Erbvertrag; Teilung; Sinne; Vorschlagsteilung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Reusser, Hausheer, Geiser, SchweizerBerner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht1992