VTS Art. 182 - Abmessungen
Einleitung zur Rechtsnorm VTS:
Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.
Art. 182 VTS vom 2025
Art. 182 Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung Abmessungen
1 Die Abmessungen von Anhängern dürfen höchstens betragen:
| Meter |
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a. Länge, ausgenommen Sattelanhänger | 12,00 |
b. Abstand zwischen der Mitte des Sattelzapfens und dem hintersten Punkt des Sattelanhängers | 12,00 |
c. Abstand zwischen der Mitte des Sattelzapfens und jedem beliebigen vordersten Punkt des Sattelanhängers | 2,04 |
d. (1) Breite klimatisierter Fahrzeuge | 2,60 |
e. (1) Breite der übrigen Anhänger | 2,55 |
f. Höhe | 4,00 |
2 Bei Sattelanhängern, die für den Transport von 45-Fuss-Containern und vergleichbaren Transportbehältern von 45 Fuss Länge besonders eingerichtet sind, darf die zulässige Länge nach Absatz 1 Buchstabe b um höchstens 0,15 m überschritten werden (Art. 65 Abs. 4 VRV (3) ). (4)
(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. II der V vom 6. Mai 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ([AS 1998 1465]).
(3) [SR 741.11]
(4) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 7. Mai 2017 ([AS 2017 2651]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.